„Garagen dürfen nicht zum Goldesel für die Stadt werden“

4. Dezember 2018 | Soziales | 3 Kommentare

Die Stadtratsfraktion DIE LINKE stellt in der Stadtratssitzung am 19. Dezember 2018 einen Antrag, indem die Stadtverwaltung aufgefordert wird, für die Garagengrundstücksnutzung auf städtischem Grund und Boden ein weiteres Angebot für die am 31. Dezember 2019 auslaufenden Nutzungsverträge zu machen.

Das Angebot soll ein Erbbaupachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren und gültig ab dem 1. Januar 2020 sein. Die Höhe des Erbbauzinses soll auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten vereinbart und wertgesichert werden. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages soll nur wegen der Verletzung von Vertragsverpflichtungen, bei Zwangsversteigerungen, Insolvenzverfahren oder ausstehende Pachtzahlungen (2 Jahre) zulässig sein. Des Weiteren soll die Stadt Halle (Saale) auf die Geltendmachung von Abriss- und Beräumungskosten gegenüber den Garageninteressengemeinschaften bzw. Garagenbesitzern verzichten.

„Ohne eine solches Angebot droht tausenden Garagenbesitzern die Wahl zwischen Pest und Cholera, nämlich zwischen Kauf zu überhöhten Preisen, überhöhten Mieten oder Pachtvertrag mit 3 -monatiger Kündigungsfrist“, heißt es aus der Fraktion.  Denn die mit dem damaligen Rat der Stadt Halle-Neustadt und den Garagengemeinschaften geschlossenen Verträge laufen Ende Dezember des kommenden Jahres aus.

Von den auslaufenden Nutzungsverträgen sind mehr als 6000 Garagenbesitzer betroffen. Die Nutzungsverträge unterliegen dem sogenannten Schuldrechtsanpassungsgesetz. Das Schuldrechtanpassungsgesetz regelt übergangsweise den Verbleib von Gebäuden auf fremden Boden, die nach DDR-Recht gebaut wurden. Nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ist die Kündigungsschutzfrist für Garagengrundstücke zum 31.12.1999 abgelaufen. Auch die sogenannte „Investitionsschutzfrist“ ist 2006 erloschen. Das heißt im Falle einer Kündigung durch den Grundstückseigentümer muss dieser keine Entschädigung für das errichtete Bauwerk leisten, sondern kann die Abrisskosten bei dem Nutzer geltend machen.

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