Totale Veranstaltungs- und Kontaktverbote wirklich bis 31. August ?

20. April 2020 | Politik | 4 Kommentare

Die 4. Coronaverordnung des Landes Sachsen-Anhalt, verabschiedet am 18. April, hat es in sich, zumindest, wenn man den Text genau liest. In § 1, Abs. 2 heißt da:

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Aufgehoben werden soll dieser Paragraph erst am 31. August., während der rest der Verordnung schon am 4. Mai aufgehoben werden soll (und vermutlich durch eine andere ersetzt wird). So steht es jedenfalls in §24 der Verordnung:
“ Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungs- verordnung vom 2. April 2020 (GVB1. LSA S. 112) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Also gar keine Zusammenkünfte mehr bis zum Ende des Sommers? Keine Grillparties in Kleingruppen? Keine Urlaubsreisen an die Ostsee? Nicht mal ein Badeausflug zu den Angersdorfer Teichen?

Gegenüber der „Mitteldeutschen Zeitung“ spricht die Landesregierung nun von einem Missverständnis. Die  Verbotsfrist gelte – wie in anderen Bundesländern auch -nur für Großveranstaltungen ab 1.000 Personen.

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