Sitzen auf der Parkbank nun doch erlaubt
2. April 2020 | Politik | 13 KommentareDas Land hat gerade die 3. Corona-Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Sie tritt morgen in Kraft, automatisch tritt die 2. Verordnung außer Kraft.
In der Begründung zu § 18 der Verordnung heißt es jetzt:
„Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit mit dem Ziel der Minimierung physischer Kontakte. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Absatz 3 aufgelistet sind. Danach sind insbesondere der Weg zur Arbeit, Mandats- und Ehrenamtsausübung, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft, die auch das Verweilen z. B. auf Bänken unter Einhaltung des Abstandsgebotes umfasst, Teilnahme an nach § 1 erlaubten oder genehmigten Veranstaltungen (z.B. Trauungen und Trauerfeiern), die individuelle Einkehr zum Gebet sowie andere notwendige Tätigkeiten selbstverständlich weiter möglich. Insbesondere die Gewährleistung des Besuchs von Gerichtsverhandlungen stellt die nach § 169 Abs. 1 GVG zu gewährleistende Öffentlichkeit sicher. Von der die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist auch die aufgrund des Berufs oder Ehrenamts notwendige Begleitung anderer Personen umfasst. So darf z. B. eine Rechtsanwältin ihre Mandantschaft, ein Betreuer oder ein Seelsorger, die von ihm betreuten Personen bzw. eine Sozialarbeiterin das Opfer einer schweren Straftat zu Arzt- oder Gerichtsterminen begleiten.
Insbesondere soll der physische Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduziert werden. Deshalb ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit außerhalb dieses Personenkreises auch nur allein oder mit einer weiteren, nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person erlaubt. Zum eigenen Haushalt gehörend ist dabei als tatsächliche und faktische Einheit zu verstehen, nicht im melderechtlichen Sinne. Wenn also studierende Kinder, wegen der Schließung der Hochschulen zu ihren Eltern zurückkehren, gehören sie zum Haushalt, auch wenn sie dort nicht gemeldet sind.
Da bei Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen beinhaltet die große Gefahr der Gruppenbildung, der Nichteinhaltung des Abstandsgebotes und damit eines Unterlaufens der Kontaktbeschränkungen. Diese Handlungen bergen daher die Gefahr einer weiteren ungehemmten Verbreitung des Virus und sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.“
Hier der LINK zu den betreffenden Dokumenten:
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In einer VO alles anführen was erlaubt ist und was nicht, ist nicht möglich. Gesunder Menschenverstand müsste eigentlich ausreichen.
@Riosal
Auch wenn es heute erneut falsch in der MZ stand, vom OB zitiert…
Es ändert nix an der Gesetzlichkeit des Banksitzens.
Zur Info: Kirchgang zur stillen Einkehr stand auch schon in den vorherigen Verordnungen.
Parkbank war auch vorher erlaubt, Wiegand hatte die Verordnung zum Nachteil der Bürger interpretiert. Gut, dass es jetzt konkretisiert worden ist.
Hä?
Rugby, schwerer Rückschlag fürs Bildungssystem, Du hast bis jetzt nicht verstanden wer die Verordnung erlassen hat.
Gartenarbeit: erlaubt. Grillparty: Nein. Alles andere wär ja absurd. Einkaufen darf man, und den Rhabarber im eigenen Garten ernten ist wie Einkaufen ohne bezahlen. Und Unkraut hacken ist wie Joggen, ohne sich fortzubewegen. Solange du nicht über die Hecke hustest, ist alles OK.
@ redhall: Mache dr in dein‘ Jardn, Meiner, sis erloobt, gucke mah in de mz-web.de!
Jäte, flanze, jieße scheen, ich gomme denn zur Ernde, zum Jardnfest un wenn de grillst (daderfor, dass’ch dr das ehmd jesacht hawwe)!
Das geht nicht mehr!
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Das geht!
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Oh, schwerer Rückschlag für den OB.
Auch der Kirchgang ist wieder erlaubt, zur stillen individuellen Einkehr. Der Gottesdienst allerdings dürfte weiter unter verbotene Versammlung fallen.
Aber erst ab 0:00 h heute nacht auf die Bank setzen. Vorher ist es noch verboten.
Ja, so sehe ich das, nach meiner Kenntnis……-;)
Familiengartenarbeit im Garten ist also erlaubt?