Sitzen auf der Parkbank nun doch erlaubt

2. April 2020 | Politik | 13 Kommentare

Das Land hat gerade die 3. Corona-Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Sie tritt morgen in Kraft, automatisch tritt die 2. Verordnung außer Kraft.

In der Begründung zu § 18 der Verordnung heißt es jetzt:

„Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit mit dem Ziel der Minimierung physischer Kontakte. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Absatz 3 aufgelistet sind. Danach sind insbesondere der Weg zur Arbeit, Mandats- und Ehrenamtsausübung, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft, die auch das Verweilen z. B. auf Bänken unter Einhaltung des Abstandsgebotes umfasst, Teilnahme an nach § 1 erlaubten oder genehmigten Veranstaltungen (z.B. Trauungen und Trauerfeiern), die individuelle Einkehr zum Gebet sowie andere notwendige Tätigkeiten selbstverständlich weiter möglich. Insbesondere die Gewährleistung des Besuchs von Gerichtsverhandlungen stellt die nach § 169 Abs. 1 GVG zu gewährleistende Öffentlichkeit sicher. Von der die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist auch die aufgrund des Berufs oder Ehrenamts notwendige Begleitung anderer Personen umfasst. So darf z. B. eine Rechtsanwältin ihre Mandantschaft, ein Betreuer oder ein Seelsorger, die von ihm betreuten Personen bzw. eine Sozialarbeiterin das Opfer einer schweren Straftat zu Arzt- oder Gerichtsterminen begleiten.

Insbesondere soll der physische Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduziert werden. Deshalb ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit außerhalb dieses Personenkreises auch nur allein oder mit einer weiteren, nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person erlaubt. Zum eigenen Haushalt gehörend ist dabei als tatsächliche und faktische Einheit zu verstehen, nicht im melderechtlichen Sinne. Wenn also studierende Kinder, wegen der Schließung der Hochschulen zu ihren Eltern zurückkehren, gehören sie zum Haushalt, auch wenn sie dort nicht gemeldet sind.

Da bei Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen beinhaltet die große Gefahr der Gruppenbildung, der Nichteinhaltung des Abstandsgebotes und damit eines Unterlaufens der Kontaktbeschränkungen. Diese Handlungen bergen daher die Gefahr einer weiteren ungehemmten Verbreitung des Virus und sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.“

Hier der LINK zu den betreffenden Dokumenten:

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