Sachsen-Anhalts Finanzminister Michael Richter setzt die Regelungen zur Verlängerung der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen in Kraft

28. Dezember 2020 | Politik, Soziales | Ein Kommentar

 

Um die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigten Bürgerinnen und Bürgern auch in Zukunft unterstützen zu können, haben sich Bund und Länder nun auf die Verlängerung der seit dem 19. März 2020 geltenden steuerlichen Erleichterungen verständigt. Hierzu wurden Regelungen zur Stundung von Steuerforderungen, zur Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer, zum Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sowie zum Erlass von Säumniszuschlägen und den Verzicht auf Stundungszinsen getroffen, die nunmehr über den Jahreswechsel hinausgehen.

Sachsen-Anhalts Finanzminister Michael Richter hat hierzu heute die Finanzämter angewiesen, entsprechend zu verfahren. Es gelten damit folgende Regelungen:

  • Von den steuerlichen Hilfsmaßnahmen können Unternehmen und Bürger Gebrauch machen, die von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind.
  • Betroffene Steuerpflichtige können unter Darlegung ihrer Verhältnisse auch für das Jahr 2021 die Anpassung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer beim Finanzamt beantragen.
  • Des Weiteren können beim Finanzamt noch bis zum 31.03.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fällig werdenden Steuern gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Lohnsteuer und andere Steuerabzugsbeträge. Die Stundungen erfolgen in der Regel zinsfrei. Ohne die Vereinbarung einer Ratenzahlung werden sie längstens bis zum 30.06.2021 gewährt, darüber hinaus nur gegen Ratenzahlung in angemessener Höhe und längstens bis zum 31.12.2021.
  • Außerdem sollen die Finanzämter bei unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen auch für die noch bis zum 31.03.2021 fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und in diesem Falle zudem die insoweit auf die rückständigen Steuern verwirkten Säumniszuschläge erlassen. Ohne Ratenzahlung ist diese Maßnahme nunmehr bis zum 30.06.2021 befristet. Ein weitergehender Vollstreckungsaufschub ist nur bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung und längstens bis zum 31.12.2021 möglich.
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