Landesverwaltungsamt genehmigt Haushaltssatzung der Stadt für 2019

22. Januar 2019 | Politik | 12 Kommentare

Bereits vor der Unterzeichnung der Genehmigung diskutierte die Öffentlichkeit intensiv über die aktuelle Haushaltslage der Stadt Halle (Saale). Auf Grund der Fakten konnte das Landesverwaltungsamt nunmehr die vorgelegte Haushaltssatzung 2019 vollumfänglich genehmigen. Damit verfügt auch die Stadt Halle (Saale) wie im Vorjahr bereits am Jahresbeginn über die notwendige Rechtsgrundlage für ihr künftiges wirtschaftliches Handeln.

„Mit der Genehmigung der Haushaltssatzung 2018 hat Halle die notwendige Planungssicherheit für das laufende Jahr. Dies eröffnet der Stadt einerseits notwendige Spielräume für wichtige geplante Investitionen, andererseits besteht auch die Verpflichtung, mit dem verstärkten Abbau von Verbindlichkeiten der Generationengerechtigkeit mehr Beachtung zu schenken.“, kommentierte der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Pleye, die Unterzeichnung der Genehmigung.

Um die geplanten umfangreichen Investitionen insbesondere im Schul- und Kita-Bereich sowie bei Straßenbaumaßnahmen fortsetzen zu können, wurden sowohl der beantragte Kredit von 55 Mio. Euro als auch die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre bis zu einer Gesamthöhe von 221 Mio. Euro bestätigt.

Angesichts des mit 350 Mio. Euro nach wie vor erheblich über der vom Gesetzgeber akzeptierten Grenze liegenden Liquiditätskredits – der entspräche einem Höchstbetrag von rund 140 Mio. Euro – ist die Stadt seit der Rechtsänderung vom 01.07.2018 ausdrücklich verpflichtet, mit der Haushaltssatzung ein Konsolidierungskonzept vorzulegen, das einen schrittweisen Abbau bis zur Genehmigungsgrenze nachweist. Der Gesetzgeber bezweckt damit insbesondere, die Kommunen vor unkalkulierbaren Risiken im Falle steigender Zinsen schützen.

Da die Stadt dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde eine Vorlage des Konzepts bis zum 30.09.2019 angeordnet. Damit erhält die Stadt die Möglichkeit, in einem angemessenen Zeitraum alle umsetzbaren Maßnahmen zu identifizieren und im Rahmen ihrer Finanzhoheit hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes die konkrete Umsetzung zu beschließen. Diese Entscheidung ist dann der Kommunalaufsicht vorzulegen.

 

(Quelle: Landesverwaltungsamt)

 

 

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