Klagen gegen gegen Gaststättenschließungen und „Teil-Lockdown“ erfolglos

12. November 2020 | Politik | Keine Kommentare

Mit Beschlüssen vom 10. November 2020 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in zwei Normenkontrollverfahren Eilanträge abgelehnt, die im Rahmen der „Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ in der Fassung vom 30. Oktober 2020 angeordnete Schließung von Gaststätten („Bewirtungsverbot“) in der Zeit vom 2. November 2020 bis zum 30. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsteller sind Inhaber und Betreiber einer Bar, einer Shisha-Bar und verschiedener Gaststätten in Sachsen-Anhalt.

Das Oberverwaltungsgericht hat es zwar als offen angesehen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden. Bei derart offenen Erfolgsaussichten habe aber eine Folgenabwägung stattzufinden, die eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderten.

Die Schließung der Gaststätten für den Publikumsverkehr sei bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Die Regelung sei unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers bei derzeitiger Betrachtung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere stehe der Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit und in die Eigentumsgarantie. Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie der Betreiber von Gaststätten dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-Hilfen“ für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme des „Teil-Lockdowns“ betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.

Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gaststätten sei mit der Regelung nicht verknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten und weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen sei nach summarischer Prüfung von sachlichen Gründen getragen und gerechtfertigt.

 

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