Keine Wahlkampfstände der Parteien? Landesverwaltungsamt verbietet mit Runderlass Infostände

22. April 2021 | Politik | Ein Kommentar

Einn Runderlass, der es in sich hat. Es  richtet sich an die Kommunen des Landes und macht deutlich, dass Parteiveranstaltungen, zu solchen gehören nach Lesart des Schreibens auch Infostände in Fußgängerzonen, untersagt sind. Das Schreiben des Landesverwaltungsamtes sei eigentlich nur eine „mundgerechte Aufarbeitung“ der ersten „Änderungsverordnung zur elften  Corona-Eindämmungsverordnung“, wie Denise Vopel, Pressesprecherin des Landesverwaltungsamtes, gegenüber Hallespektrum.de erläutert.

Die Eindämmungsverordnung gilt nicht erst seit heute, sondern ist bereits am 16. April in Kraft getreten. Dort heißt es unter anderem:

§2 (2)“Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen“

Offenbar subsummiert das Landesverwaltungsamtin seiner Interpretation  Parteien, die sich zur Landtagswahl engagieren, unter dieser Rubrik.

In (3) werden Ausnahmen festgelegt: „Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und die Untersagung des Absatzes 2 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.“

Parteien gehören – nach Auffassung sowohl der vefrordnenden Landesregierung als auch nach der Intetpretation des LAndesverwaltungsamtes nicht dazu, wenngleich sie nach Art. 21 GG Verfassungsstatus genießen und sie als bedeutender Bestandteil des demokratischen Geschehens angesehen werden.

Parteien im Wahlkampf eingeschränkt – Kirchen nicht:

(4) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen.

Verordnung des Landesverwaltungsamt bindend

„Das Verbot umfasst sämtliche Wahlkampfveranstaltungen, soweit sie nicht die Voraussetzungen einer Versammlung erfüllen”, heißt es jedenfalls in dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes.  In wie weit diese Verordnung einer Klage stand halten wird, bleibt abzuwarten.

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