Erleichterungen bei öffentlichen Auftragsvergaben

25. November 2020 | Politik, Wirtschaft | Keine Kommentare

Weiterer Rückenwind für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber in der Corona-Krise: Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann hat öffentliche Auftragsvergaben von Land und Kommunen auch im kommenden Jahr spürbar erleichtert.

Gestern wurde das Kabinett über eine entsprechende Verordnung des Ministers informiert. Diese schreibt die seit dem 13. Mai 2020 geltenden höheren Wertgrenzen für Vergaben bis zum 31. Dezember 2021 fort. Damit sind bis zu diesem Zeitpunkt vereinfachte Vergabeverfahren in Sachsen-Anhalt möglich. So können durch die Öffentliche Hand beispielsweise Computer, Möbel und Fahrzeuge schneller bestellt sowie Bauleistungen leichter beauftragt werden. Zudem sieht die neue Verordnung, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktkäufe vor.

Wirtschaftsminister Willingmann sagte hierzu: „Einfachere Vergaben haben sich in den vergangenen Monaten als ein wichtiger Baustein erwiesen, um Industrie, Handel und Handwerk in der Corona-Pandemie zu unterstützen. Das haben uns auch die Kammern und Wirtschaftsverbände bestätigt, mit denen wir uns in den vergangenen Wochen dazu intensiv ausgetauscht haben. Es zeichnet sich inzwischen deutlich ab, dass die Wirtschaft Sachsen-Anhalts auch im kommenden Jahr noch mit Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben wird. Vor diesem Hintergrund schreiben wir erleichterte Vergaben bis Ende kommenden Jahres fort. Es ist aber auch völlig klar: Durch die erhöhten Wertgrenzen für Vergabeverfahren wird das Landesvergabegesetz aus dem Jahr 2013 nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich Corona-bedingt gelockert. Wir haben auch bei der Fortschreibung darauf geachtet, dass trotz der vereinfachten Verfahren Transparenz und Wettbewerb erhalten bleiben.“

Die Fortschreibung der Erleichterungen ist mit den gewerblichen Kammern und Wirtschaftsverbänden in Sachsen-Anhalt abgestimmt und erfolgt über eine Verordnung zum Landes-Vergabegesetz, die der Wirtschaftsminister erlassen kann. Bei Leistungen wie etwa der Beschaffung von Computern, Möbeln oder Fahrzeugen (VOL/A) sind bis zum höchstmöglichen durch EU-Recht zulässigen Auftragswert von 214.000 Euro beschränkte Ausschreibungen (bislang bis 50.000 Euro) und freihändige Vergaben (bislang bis 25.000 Euro) möglich. Bei Bauleistungen (VOB/A) sind bis zum höchstmöglichen durch EU-Recht zulässigen Auftragswert von 5,35 Millionen Euro beschränkte Ausschreibungen (bislang je nach Gewerk zwischen 50.000 und 150.000 Euro) sowie bis zu einem Auftragswert von 2,5 Millionen Euro freihändige Vergaben möglich (bislang 10.000 Euro).

Außerdem werden bei der beschränkten Ausschreibung mehrere Unternehmen, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bekannt ist, durch den Auftraggeber zur Einreichung von Angeboten aufgefordert.

Zur Deckung kurzfristiger Bedarfe sieht die neue Verordnung eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktkäufe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen jeweils bis 5.000 Euro vor. Diese lagen bisher für Liefer- und Dienstleitungen bei 500 Euro und bei Bauleistungen bei 3.000 Euro. Auch hier hat der Wirtschaftsminister eine deutliche Lockerung veranlasst, um Unternehmen wie öffentlichen Auftraggebern das Agieren in schwieriger Zeit zu erleichtern.

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