Disziplinarverfahren gegen Wiegand ausgeweitet: unerlaubt in Rechnernetz der EVG eingegriffen, Stadtrat belogen, Geschäftsführer rechtswidrig gekündigt

27. August 2021 | Politik | 13 Kommentare

Das Landesverwaltungsamt hat das Disziplinarverfahren gegen den bereits vom Dienst suspendierten Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) um weitere Vorwürfe ausgedehnt. Der Ausdehnung liegt eine Streitigkeit um eine Personalangelegenheit in der EVG GmbH aus dem Jahre 2019 zu Grunde, in deren Folge sich der Geschäftsführer der EVG GmbH hat abberufen lassen. Der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) ist Aufsichtsratsvorsitzender der EVG GmbH. Die Vorgänge zogen ein Klageverfahren des seinerzeitigen Geschäftsführers um ausstehende Gehaltsansprüche nach sich. Das Gerichtsverfahren wurde zweitinstanzlich rechtskräftig zu dessen Gunsten entschieden. Die Ausdehnung des Verfahrens ist wegen der in diesem Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse geboten.

Dem Oberbürgermeister wird vorgeworfen, Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen zu haben. Er steht im Verdacht die Anweisung erteilt haben, ohne hierzu befugt gewesen zu sein, Technik aus Büroräumen der Wirtschaftsförderungsgesellschaft EVG GmbH in ein städtisches Büro zu verbringen und das Passwort einer beurlaubten Mitarbeiterin zurücksetzen zu lassen, so der Mitarbeiterin gegen den Willen des Geschäftsführers Zugriff auf das unternehmenseigene Firmennetzwerk der EVG GmbH während ihrer Beurlaubung ermöglicht zu haben. (Mehr zu den Hintergründen hier, Hallespektrum 2019)

Weiter wird ihm vorgeworfen, in diesem Zusammenhang wahrheitswidrige Aussagen über die Umstände dieses „Umzuges“ gegenüber dem Stadtrat gemacht zu haben. Er soll vorgegeben haben, es habe zu der Umsetzung der Mitarbeiterin, der Verbringung von Technik und der Erteilung von Zugriffsrechten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Geschäftsführer gegeben. Weiter wird ihm vorgeworfen, als Aufsichtsratsvorsitzender keine Einberufung des Aufsichtsrates veranlasst zu haben, um nach der Abberufung des Geschäftsführers auch das zugrundeliegende Anstellungsverhältnis zu beenden. Dem (ehemaligen) Geschäftsführer stehen daher noch Gehaltsansprüche zu.

Der Beamte ist über die Ausdehnung informiert worden und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ausdehnung des Verfahrens wird umfangreiche weitere Ermittlungen notwendig machen. Ein Abschluss des Verfahrens lässt sich daher aktuell nicht prognostizieren. Bezüglich der bisherigen Vorwürfe sind noch nicht alle Zeugen vernommen worden.

(Quelle: Landesverwaltungsamt)

Print Friendly, PDF & Email
13 Kommentare

Kommentar schreiben