Die Maskenpflicht in Sachsen-Anhalt ist rechtlich zulässig

21. August 2020 | Politik, Vermischtes | Ein Kommentar
„Die Maskenpflicht verletzt unser Grundrecht auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit“, so die Meinung von sechs Bürgern aus Halle (Saale) und dem Saalekreis, die vor dem Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau gegen das verpflichtende Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Einkaufen geklagt hatten.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und entschied damit, dass in Ladengeschäften in Sachsen-Anhalt eine Maske zu tragen ist, um die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.
In der Erklärung hieß es, dass mögliche Nachteile für den Infektionsschutz und seine Schutzgüter, die entstünden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würden, schwerer zu gewichten seien als die ihnen gegenüberstehenden Nachteile für die Allgemeine Handlungsfreiheit. Eine Verletzung der Freizügigkeit hat das Gericht somit ausgeschlossen.

Mit dieser Entscheidung ist die Diskussion um eine Maskenpflicht jedoch noch nicht vom Tisch, denn eine Fortführung des Verfahrens sei zwar noch nicht anhängig, aber möglich, so eine Gerichtssprecherin.

Bund und Länder prüfen derzeit ein einheitliches Bußgeld für Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen. Dazu wurde nach Medienberichten eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Derzeit klaffen die Regeln in den Ländern weit auseinander. Trotz der neuerlichen gerichtlichen Entscheidung will Sachsen-Anhalt beispielsweise bislang kein Bußgeld von Maskenverweigerern fordern.

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