DIE LINKE, SPD und MitBÜRGER für Halle – NEUES FORUM für Präventionsrat / CDU für mehr Sicherheit

22. November 2017 | Politik | Ein Kommentar

In der heutigen Sitzung liegt dem Stadtrat ein Antrag der Fraktionen Die Linke, SPD und Mitbürger vor, zur Einrichtung eines  „Präventionsrates gegen Rassismus, Gewalt und Kriminalität – für Toleranz und Integration“ vor. In dem Beschlussvorschlag steht:

„1.Zur Unterstützung des „Präventionsrates gegen Rassismus, Gewalt und Kriminalität –
für Toleranz und Integration“ wird in der Stadtverwaltung eine 0,5 VZE-Personalstelle ab 01.01.2018 für die Organisation und Koordinierung der Präventionsarbeit in der Stadt eingerichtet. Die Stelle ist umgehend im Stellenplan für das Jahr 2018 zu berücksichtigen und mit Haushaltsmitteln zu untersetzen.
2. Der Stadtrat empfiehlt dem Oberbürgermeister, einen Antrag zur Aufnahme in den Landespräventionsrat zu stellen.“

Die CDU ist mehr dafür, die öffentliche Sicherheit zu stärken und hat einen demensprechende Antrag heute in den Stadtrat eingebracht: „Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die gesetzlich geforderte Aufgabenerledigung der kommunalen Sicherheitsbehörde Ordnungsamt sicherzustellen“

Dies wird begründet:

„Nach § 84 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) sind Gemeinden allgemeine Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr. Laut § 87 ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr täglich und ganztägig wahrzunehmen. „Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.“ Es bleibt den Verwaltungsbehörden selbst überlassen, wie sie die Aufgabenerfüllung außerhalb der Dienstzeit sicherstellen. In den Ausführungsbestimmungen zum § 87 Gefahrenabwehr heißt es:
Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich originär für die Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (vgl. § 2 Abs. 2 und die AB hierzu). Zwar wird die Polizei dann tätig, wenn die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint; das gilt aber grundsätzlich nur für unvorhergesehene Fälle. Vielfach fallen auch außerhalb der Dienstzeit Aufgaben an, die eine fachkundige oder verwaltungsmäßige Bearbeitung erfordern. Das gilt besonders für Katastrophen- und Unglücksfälle, dringende Maßnahmen des Umweltschutzes, für Seuchen-, Arznei-, Lebensmittel-, Verkehrs-, Tierschutz-, Ausländer-, Versammlungs-, Wasserrechtsangelegenheiten, Angelegenheiten der Unterbringung psychisch Kranker, Sicherstellung von Fahrzeugen, Unterbringung von Obdachlosen, Gewerbeangelegenheiten, insbesondere im Bereich des Gaststättenrechts, sowie Maßnahmen gegen den unzulässigen Transport gefährlicher Güter. Es bleibt den allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehörden selbst überlassen, wie sie die Aufgabenerfüllung außerhalb der Dienstzeit sicherstellen (z. B. durch Schichtdienst, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft).
Diesem gesetzlichen Auftrag kommt die Stadt Halle (Saale) derzeit nicht nach. Der Stadtrat kommt damit seiner Verpflichtung nach § 45 Kommunalverfassungsgesetz nach und fordert den Hauptverwaltungsbeamten zur Beseitigung eines Missstandes in der Verwaltung auf.“

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