Corona-Verordnung: für Gerichtsverhandlungen sind Ausnahmen zulässig

25. März 2020 | Politik | Keine Kommentare

Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung hat von der durch die Corona-Verordnung (SARS-CoV-2) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege abweichende Regelungen zu treffen.

Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat sorgfältig zwischen dem gesundheitlichen Schutz der Mitarbeiter von Gerichten und Staatsanwaltschaften, Verfahrensbeteiligten und Zuschauern einerseits und der Notwendigkeit, die Justiz arbeitsfähig zu erhalten, abgewogen.

Heute ist geregelt worden, dass der Mindestabstand von 1,5 m in Gerichtsälen einzuhalten ist, sofern dies die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten zulassen. Darüber hinaus ist klargestellt worden, dass die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gericht ein Unterschreiten des Mindestabstandes zulässt.

Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass insbesondere Strafverfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten an den räumlichen Gegebenheiten der Gerichte scheitern. Die Entscheidung, welche Verfahren verhandelt werden und wie die Sicherheit aller Beteiligten im Gerichtssaal gewährleistet wird, obliegt aber der Verantwortung des jeweiligen Vorsitzenden, der darüber in richterlicher Unabhängigkeit entscheidet.

Justizministerin Keding dankt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz und im Justizvollzug für ihre verantwortungsvolle Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Zeiten der Corona-Krise. Keding: „Ich bin froh und dankbar, dass jeder Bedienstete engagiert daran mitwirkt, weiterhin die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten.

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