Städtische Erweiterung der Verordnung des Landes vom 17. März 2020

19. März 2020 | Natur & Gesundheit | Keine Kommentare

Der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) in seiner Funktion als Leiter der Katastrophenschutzbehörde stellt fest, dass das gesamte Stadtgebiet von der Gefahr einer exponentiellen Ausbreitung des Virus betroffenen ist. Alle Bewohner und andere Personen haben den Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde Folge zu leisten. Um die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu senken, hat der Oberbürgermeister die Anweisung getroffen, dass die Verordnung des Landes vom 17.03.2020 um folgende Punkte erweitert wird:

1. Öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen jeglicher Art sind untersagt.

2. Keine Gaststätte nach Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) darf für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

3. Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind generell untersagt. Ausnahmen bleiben Besuche von Palliativpatienten und Kindern unter 13 Jahren. Die Einrichtungen können Einzelfallentscheidungen treffen.

4. Die Stadt Halle (Saale) fordert eine Hundertschaft der Polizei beim Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zur Unterstützung bei der Durchsetzung der Anordnungen an.

5. Die Stadt Halle (Saale) fordert vorsorglich die Hilfe der Bundeswehr zur medizinischen Versorgung an.

6. Die Stadt Halle (Saale) fordert beim Pandemie-Stab des Landes Sachsen-Anhalt Schutzausrüstung in Höhe von 1000 Schutz-Sets (Mundschutz, Kittel, Tests) pro Tag an.

7. Bewohner und andere Personen in der Stadt Halle (Saale) haben allen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der von ihr eingesetzten Einsatzleitung Folge zu leisten.

8. Im Katastrophenfall ist jedermann verpflichtet, bei Abwehrmaßnahmen Hilfe zu leisten, wenn er von der Katastrophenschutzbehörde oder einem von ihr Beauftragten dazu aufgefordert wird. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet wird oder höherwertige Pflichten verletzen müsste. Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder mit Einverständnis der Katastrophenschutzbehörde freiwillige Hilfe leisten, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung eines Helfers im Sinnen des Katastrophenschutzgesetzes.

9. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, den Katastrophen-Abwehrkräften die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Katastrophenabwehr zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Gleiches gilt für zur Katastrophenabwehr geeignete Einrichtungen und Geräte.

10. Verstöße gegen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50000 Euro geahndet werden.

Die Anordnungen treten mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft

Der tägliche Stab in der Stadtverwaltung tagt nunmehr in Form des Katastrophenschutzstabes, Mitglied ist auch ein Vertreter des Landesverwaltungsamtes. Außerdem erfolgen täglich Abstimmungsgespräche mit allen Kliniken in der Stadt.

Empfehlungen der Stadt:
Die Stadt Halle (Saale) rät weiterhin dringend davon ab, Kinder in Notbetreuungseinrichtungen zu geben.
Nicht in Quarantäne befindliche Personen können sich im Freien aufhalten, unter Beachtung des Sicherheitsabstandes zu anderen Passanten – die beispielsweise nicht zur Familien gehören – und unter Beachtung, dass jegliche Ansammlungen untersagt sind

Die Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie zusätzlich hier: Verordnung.pdf

Eine Mitteilung des Leiters der Katastrophenschutzbehörde, Dr. Bernd Wiegand

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