Ärztekammer erweitert Fernbehandlungsmöglichkeiten

4. November 2018 | Natur & Gesundheit | Keine Kommentare

Wie uns die Ärztekammer mitteilte, wurde in der letzten Versammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt eine Änderung der Berufsordnung für Ärzte beschlossen. Diese ermöglicht die Erweiterung der Fernbehandlung. War diese bislang nur ergänzend zur direkten persönlichen Behandlung eines Patienten möglich, so wird sie nunmehr auch bei einem unbekannten Patienten unter Wahrung der ärztlichen Sorgfalt zugelassen. „Mit Augenmaß und nach einer umfassenden Diskussion haben sich unsere Ärzte für eine Öffnung der bestehenden Fernbehandlungsmöglichkeiten entschieden, die zugleich den Patientenschutz nicht außer Acht lässt“, erklärt Dr. Simone Heinemann-Meerz, Präsidentin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Und ergänzt: „Der persönliche Kontakt zum Patienten bleibt auch zukünftig der Goldstandard in der ärztlichen Beratung und Behandlung.“

Unter den Ärzten herrschte trotz kontroverser Diskussion Einigkeit darüber, dass eine sorgfältige und verantwortungsvolle Behandlung regelmäßig damit einhergehen muss, dass Patienten im persönlichen Kontakt beraten und behandelt werden. Gleichwohl eröffnen technische Entwicklungen Möglichkeiten, dies in ausgewählten Fällen auch aus der Ferne bei einem Patienten anzuwenden, der vom Arzt zuvor nicht behandelt wurde. „Letztlich geht es um eine Abwägung zwischen Patientenautonomie und Patientenschutz. Sucht der Patient den Kontakt zum Arzt aus der Ferne, kann mit der jetzigen Regelung diesem Wunsch entsprochen werden, wenn der Arzt dabei dennoch seinen ärztlichen Sorgfaltspflichten nachkommen kann“, so die Kammerpräsidentin. Sie betont zugleich, dass es ein Irrglaube sei, dass hierdurch ärztliche Unterversorgung beseitigt oder Wartezeiten signifikant reduziert werden können. „Vorstellbar ist, dass dem Patienten dadurch ein unnötiger Weg erspart bleibt. Eine Dauer- oder Ersatzlösung für ein unterversorgtes Gebiet oder zur weiteren Kostenreduktion darf und kann die Möglichkeit jedoch nicht avancieren.“

Der Beschluss der Kammerversammlung lautet wie folgt:
Die Kammerversammlung beschließt, § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt wie folgt zu fassen:
„Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie dürfen dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien ist erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird und die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit Soziales und Integration kann die Regelung im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden und damit in Kraft treten.

Magdeburg/Ärztekammer

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