Auch 2021 wieder Konzertabsagen, Geld zurück oder wieder Gutschein. Verbraucherzentrale weist Verbraucher auf unterschiedliche Rechtslage hin .

11. März 2021 | Kultur | Keine Kommentare
Im ersten Corona-Jahr 2020 wurden viele Verbraucher und Verbraucherinnen damit konfrontiert, dass ab dem Frühjahr alle großen Veranstaltungen und Konzerte angesichts der Corona-Pandemie abgesagt oder verschoben werden. Nun folgen die nächsten schlechten Nachrichten. In dieser Woche gab es die Absagen für dieses Jahr unter anderem für das Sputnik Spring Break Festival bei Bitterfeld, ebenso nun auch schon für Sommerklassiker wie Rock am Ring oder Rock im Park. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass für die weitere Vorgehensweise entscheidend ist, wann die Karten erworben wurden. Davon ist abhängig, ob das Geld für die Karten oder Gutscheine sofort oder erst in 2022 zurückgefordert werden kann.Für Veranstaltungen und Konzerte, die schon in 2020 wegen der CoronaPandemie ausgefallen oder verschoben wurden, ist am 20. Mai des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Anders als sonst mussten Verbraucher für Veranstaltungs- und Konzertkarten, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden, Gutscheine akzeptieren. Ein Recht auf Erstattung der Kosten für die Karten wurde damit ausgesetzt. Diese Gutscheine sind bis 31.12.2021 gültig. Damit ist eine Verschiebung auf einen Termin noch in diesem Jahr zu akzeptieren. Wird dieser Wertgutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, kann in 2022 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins vom Veranstalter verlangt werden.Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn die Karten nach dem 8. März 2020 gekauft wurden. Dann besteht für die Betroffenen ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Gelder, eine Verschiebung der Veranstaltung oder des Konzerts muss grundsätzlich nicht hingenommen werden. Juristin Simone Meisel von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät: „Zunächst sollte man sich an die Stelle wenden, bei der die Karten gekauft wurden. Entweder wird an den Veranstalter verwiesen oder die Rückerstattung dort selbst vorgenommen. Viele Veranstalter haben erfahrungsgemäß die Rückabwicklung oftmals auf die Vorverkaufsstellen übertragen. Dabei ist der Zeitpunkt des Kaufes natürlich zu beachten.“

 

Beratungen zum Thema Rückzahlungsansprüche für Gutscheine und Veranstaltungs- oder Konzertkarten bietet die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt über die E-Mailberatung oder telefonisch an.  Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.verbraucherzentralesachsen-anhalt.de.

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