Satzung soll Aufnahme in weiterführende Schulen regeln

4. Juni 2019 | Bildung und Wissenschaft | Keine Kommentare

Mit der Satzung zur Regelung des Auswahlverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die 5. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschulen, der Gesamtschulen und den Gymnasien soll ab dem Schuljahr 2019/20 das Losverfahren geregelt werden.

In der Satzung werden in § 2 die Kapazitätsgrenzen für die Aufnahme in Jahrgangsstufe 5 für kommunale Gemeinschaftsschulen festgelegt. Die Gemeinschaftsschulen „August Hermann Francke“  und „Kastanienallee“ haben eine Grenze von 84 Schülerinnen und Schülern und laufen 3 zügig. Die Gemeinschaftsschule „Heinrich Heine“ nimmt 140 Schülerinnen und Schüler auf (5 zügig).

Großen Bedarf gab es in jedem Schuljahr an den Gesamtschulen. Paragraph 3 regelt die Obergrenzen. Die IGS.Halle Am Steintor und die Marguerite Friedlaender Gesamtschule nehmen 112 Schülerinnen und Schüler auf und laufen 4 zügig. Die KGS „Ulrich von Hutten“ beschult im Sekundarschulteil  56 Schülerinnen und Schüler (2 zügig) und im Gymnasialteil ebenfalls  56 Schülerinnen und Schüler (2 zügig). Für die KGS „Wilhelm v. Humboldt“ liegt die Obergrenze im Sekundarschulteil bei 112 Schülerinnen und Schüler (4 zügig) und im Gymnasialteil bei 84 Schülerinnen und Schüler (3 zügig).

Die Kapazitätsgrenzen für kommunale Gymnasien ohne inhaltlichen Schwerpunkt (§ 4) sehen folgendermaßen aus. Das Christian-Wolff-Gymnasium, das Giebichenstein-Gymnasium „Thomas Müntzer“, das Neue städtische Gymnasium und das Gymnasium Südstadt nehmen 112 Schülerinnen und Schüler auf (4 zügig). Die Obergrenze für das Hans-Dietrich-Genscher-Gymnasium wird bei 84 Schülerinnen und Schüler (3 zügig) festgelegt. Ab Schuljahr 2020/21 können hier 112 Schülerinnen und Schüler lernen (4 zügig).

Herr Senger (sachkundiger Einwohner und Sprecher des Stadtelternrates) ist sich sicher, diese Satzung ist nicht rechtskonform. In der Verordnung „…zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen….“ sei im § 4 (Abs. 3) festgelegt, „…dass die Aufnahmekapazitäten der Schulen so gestaltet sein müssen, dass sie mindestens die Schülerinnen und Schüler des räumlichen Bereichs aufnehmen können, für die sie im genehmigten Schulentwicklungsplan ausgewiesen sind…….“. „Die Satzung habe zu gewährleisten, dass jede Schülerin und jeder Schüler die Schule besuchen kann, die er möchte.“ Auf die Frage von Tom Wolter (Gast/ Stadtrat MitBÜRGER für Halle), ob die die Satzung rechtskonform sei, antwortet die Stadtverwaltung mit ja.

Torsten Schiedung (SPD) will wissen, warum die Satzung keine Härtefallregelungen beinhalte? Laut Aussagen der Stadt sei dies nicht gesetzlich vorgeschrieben. Herr Senger (sachkundiger Einwohner und Sprecher des Stadtelternrates) pflichtet bei, dass es laut einschlägigen Gerichtsurteilen keine Härtefälle gäbe.

Der Bildungsausschuss stimmt der Satzung zu.

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