Neue Beschlüsse: Vorgriffsstunde und Ausgleichskonto für Lehrkräfte

8. März 2023 | Bildung und Wissenschaft | Keine Kommentare

Nachdem sich die Landesregierung bereits im Januar ein erstes Mal mit der problematischen Unterrichtsversorgung im Land befasst hatte, wurden in der gestrigen Kabinettssitzung in Magdeburg nun zwei wesentliche Maßnahmen für eine bessere solche beschlossen:

  1. Einführung eines Ausgleichskontos für Lehrkräfte

Mit der Einführung eines Ausgleichskontos sollen die Lehrkräfte die Möglichkeit erhalten, Mehrzeiten langfristig aufzubauen, anzusparen und sie ab dem Schuljahr 2033/2034 abzubauen. Im Zeitraum ab 2033 ist nach Prognosen für die Unterrichtsversorgung von einer Entspannung des Personalbedarfs auszugehen. Mit dieser zusätzlichen Möglichkeit, Mehrzeiten auszugleichen, soll ein weiterer Anreiz geschaffen werden, dass Lehrkräfte freiwillig Mehrzeiten leisten. Sie sollen sich die Mehrzeiten aber auch weiterhin auszahlen lassen können. Mit der Einführung des Ausgleichskontos wird das dann auch monatlich möglich sein und nicht mehr nur am Ende des Schuljahres.

Der Beschluss geht auf eine Zielstellung im Koalitionsvertrag und auf einen Beschluss des Landtags zurück.

  1. Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) für alle Stammlehrkräfte

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des von Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff einberufenen bildungspolitischen Dialogs werden alle Stammlehrkräfte beginnend ab dem 1. April 2023 in den kommenden fünf Jahren zu einer zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunde (Vorgriffsstunde) verpflichtet. Diese Stunde kann entweder dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder monatlich ausgezahlt werden.

Durch die vorgesehene Maßnahme entsteht ein zusätzliches schuljährliches Arbeitsvermögen von ca. 500 Vollzeitlehrereinheiten, das unterrichtsorganisatorisch auch schulformübergreifend eingesetzt werden kann.

Schwerbehinderte oder begrenzt dienstfähige Lehrkräfte, Lehrkräfte mit Altersermäßigung und befristet beschäftigte Lehrkräfte sind von der Arbeitszeitverlagerung in Form einer Vorgriffsstunde ausgenommen.

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