In einer aktuellen Pressemitteilung weißt die Polizei die Bürgerinnen und Bürger von Halle darauf hin, dass aus Sicherheitsgründen am 02.10.2021 für die Zeit von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am 03.10.2021 für die Zeit von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Flugbeschränkung für das Gebiet um die Altstadt der Stadt Halle (Saale) erlassen wurde.
Demnach ist in dieser Zeit im Radius von 3 Nautischen Meilen (ca. 5,6 km) um den Steintorplatz herum, der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) untersagt. Davon ausgenommen sind Einsatzflüge der Polizei, Flüge auf Veranlassung der Polizei, Flüge im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz sowie Ambulanzflüge und Flüge von Staatsluftfahrzeugen mit Bezug zu den Feierlichkeiten. Für diese Ausnahmen gelten gesonderte Regelungen, die bei der Deutschen Flugsicherung (DFS) erfragt werden können.
Zuwiderhandlungen gegen diese Beschränkungen werden nach § 62 des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.
Weiterhin gibt es gesonderte Regelungen für die Funkkommunikations- und Transponderpflicht für Luftfahrzeuge, die im Radius von 14 Nautischen Meilen (ca. 26 km) um den halleschen Steintorplatz zu beachten sind. Auch hierzu wird an die Deutsche Flugsicherung (DFS) verwiesen.
9 comments on “Zum Tag der deutschen Einheit: Drohnenverbot über Halles Innenstadt”
Man muss die Bürger nicht gleich weißen.
Verbote muß man auch kontrollieren und durchsetzen können… ist wie im Straßenverkehr…
„Demnach ist in dieser Zeit im Radius von 3 Nautischen Meilen (ca. 5,6 km) um den Steintorplatz herum, der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) untersagt. “
Die Verordnung dürfte unwirksam sein, da im Rechtsverkehr sowie in Gesetzen und behördlichen Verfügungen ausschließlich das metrische System anzuwenden ist.
Kommt Mutti zum Wahlkampfabschluss?
„Die Verordnung dürfte unwirksam sein, da im Rechtsverkehr sowie in Gesetzen und behördlichen Verfügungen ausschließlich das metrische System anzuwenden ist.“
In der Volksrepublik mag es vielleicht so sein, im realen Leben offensichtlich nicht.
Das ist in Europa so, Ausnahme Großbritannien und Gimritz, hier gilt die Peißnitzer Elle.
Entsprechend der Richtlinie 80/181/EWG legt die Einheitenverordnung (Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen, EinhV) als gesetzliche Einheiten die SI-Einheiten und einige Nicht-SI-Einheiten fest. Damit dürfen in Deutschland im geschäftlichen und amtlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, sofern das Einheiten- und Zeitgesetz keine Ausnahme vorsieht.
Im Flugverkehr gelten sicher die Meilen?
Also entweder reicht die ca. Angabe aber Flugverbote werden wohl durchaus so angegeben.
Ist richtig, im Flugwesen gelten die imperialen Maßeingheiten nm und kts (Nautical Mile; Knots)