Entscheidung im April
Im April 2025 wird das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Rechtmäßigkeit der Waffenverbotszone in Halle entscheiden. Diese Zone, die seit Ende 2020 den Bereich rund um den Riebeckplatz und den Hauptbahnhof umfasst, wurde durch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg Ende September 2023 für unwirksam erklärt. Der Hintergrund dieser Entscheidung war eine Klage eines Jurastudenten, der die Einführung der Waffenverbotszone angefochten hatte.
Trotz des Urteils des Oberverwaltungsgerichts, das die Zone als rechtswidrig bewertete, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Land Sachsen-Anhalt in Revision gegangen ist. Dies bedeutet, dass die Waffenverbotszone in Halle weiterhin in Kraft bleibt, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun für den 9. April 2025 eine mündliche Verhandlung angesetzt. Je nach Verlauf dieser Verhandlung könnte noch am selben Tag ein Urteil verkündet werden, das Klarheit darüber verschafft, ob die Waffenverbotszone in Halle weiterhin bestehen bleibt oder nicht.
Die Waffenverbotszone war ursprünglich eingerichtet worden, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem betroffenen Gebiet zu erhöhen, insbesondere aufgrund von Häufungen von Straftaten mit Waffen. Die geplante Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Regelungen in anderen Städten haben.
Das Waffenverbot gilt im festgelegten räumlichen Bereich des Riebeckplatzes und umfasst mehrere angrenzende Straßen und Plätze in der Stadt Halle (Saale), wie aus § 1 der Verordnung hervorgeht. Es betrifft unter anderem:
- Den Riebeckplatz (Platz vor dem Gebäude Hausnummer 9),
- Den Bereich der Leipziger Straße zwischen Riebeckplatz und Martinstraße,
- Eine Freifläche zwischen Dorotheenstraße, Magdeburger Straße und Riebeckplatz,
- Eine Freifläche zwischen Merseburger Straße, Riebeckplatz, Delitzscher Straße, Bahngelände und Ernst-Kamieth-Straße (einschließlich des Platzes des ZOB),
- Den südwestlichen Zugang vom Riebeckplatz zur Merseburger Straße,
- Die Unterführung des Riebeckplatzes bis zum Beginn des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes.
Verbotene Waffen:
Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Führen von Waffen (gemäß § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes) sowie von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von über vier Zentimetern verboten, soweit sie nicht bereits unter die allgemeinen Bestimmungen des Waffengesetzes fallen.
Quellen: MDR Sachsen-Anhalt, Polizeiinspektion Sachsen-Anhalt