Am gestrigen Tag hatte das Verwaltungsgericht Halle Schadensersatzanspruch gegen Herrn Dr. Wiegand abgelehnt. Das Landesverwaltungsamt nimmt dieses Urteil zur Kenntnis und wird eine genaue Bewertung erst vornehmen, sobald die vollständigen Urteilsgründe vorliegen.
Es ist wichtig anzumerken, dass dieses Urteil nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gefällt wurde, sondern sich auf ein eigenständiges Schadenersatzverfahren bezog. Die Hauptfrage in der mündlichen Verhandlung betraf hauptsächlich den Nachweis eines bezifferbaren Schadens.
Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Halle sind für das Disziplinarverfahren nicht bindend, können dem Disziplinarverfahren nach § 23 Abs. 2 Disziplinargesetz (DG LSA) aber zugrunde gelegt werden. Auch dies wird erst geprüft werden können, wenn die Urteilsgründe dem Landesverwaltungsamt zur Verfügung stehen.
Die Suspendierung des OB Dr. Bernd Wiegand hat weiterhin Bestand. Das Disziplinarverfahren wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften fortgesetzt. Die Voraussetzungen einer Einstellung sind nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht gegeben.
Zur Äußerung des Herrn Dr. Wiegand zur Befangenheit des Präsidenten äußert man sich wie folgt:
„Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes für Disziplinarverfahren gegen den Hauptverwaltungsbeamten ist gesetzlich geregelt. Es wurden im Laufe des Verfahrens bereits mehrere von ihm gegen den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes gestellte Befangenheitsanträge durch das hierfür zuständige Ministerium des Innern und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als unbegründet abgelehnt.“
4 comments on “Verwaltungsgericht Halle sieht keinen Schadensersatzanspruch gegen Herrn Dr. Wiegand”
Gerichtlich bestätigt: Politiker werden zwar fürstlich bezahlt, müssen für einen angerichteten Schaden dennoch nicht persönlich haften.
Vielleicht sollte man erst einmal die Begründung des Gerichts abwarten, bevor man populistische Allgemeinplätze lostrampelt.
Naja, was war mit Andy Scheuer ???
Da gibt es eine spitzfindige Begründung: “ Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem Gutachten von August 2019, also kurz nach dem EuGH-Urteil: Danach bedürfe es zusätzlich zur Vorschrift im Grundgesetz eines speziellen Gesetzes, das ausdrücklich die Haftung eines Ministers vorsieht. Nur dann könne der Staat tatsächlich Regress beim grob fahrlässig handelnden Amtsträger nehmen. Eine solche Vorschrift gibt es aber nur im Bundesbeamtengesetz und das gelte nicht für Minister. Im Ministergesetz wiederum fehle ein entsprechender Paragraph. „Man muss davon ausgehen, dass das Fehlen einer solchen Vorschrift kein Versehen ist, sondern eine bewusste Entscheidung“, sagt auch Rechtsanwalt Heinemann. „Deshalb kann man nicht den für Beamte geltenden Paragraphen analog anwenden.“ (Tagesschau.de)