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Sozialgericht Halle weist Kostenübernahme für Asylbewerber in freiwilliger Krankenversicherung zurück

Grundleistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben nach Auffassung des Sozialgerichts Halle keinen Anspruch darauf, dass der Landkreis ihre Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt.

Geklagt hatte ein afghanischer Asylbewerber, dessen Antrag noch nicht entschieden ist. Nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahr 2024 erhielt er vom Landkreis Grundleistungen in Höhe von 397 Euro monatlich für das Jahr 2025. Die Krankenkasse forderte daraufhin Beiträge von insgesamt 258,41 Euro monatlich für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Begründung: Nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht keine automatische Pflicht zur Weiterversicherung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Asylbewerber. Stattdessen seien Leistungsberechtigte durch die im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehene Krankenhilfe abgesichert. Diese gewährleiste eine medizinische Grundversorgung, die zwar niedriger als die gesetzliche Krankenversicherung angesiedelt ist, aber die besondere Situation der Betroffenen berücksichtige.

Mit dieser Entscheidung geht das Sozialgericht Halle bewusst über die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2022 hinaus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, und der Asylbewerber wurde darauf hingewiesen, dass er die Forderungen der Krankenkasse anfechten kann.

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