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Neuer Gesetzentwurf soll mehr Rechtssicherheit bei Sterbehilfe schaffen

Juristinnen und Juristen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Universität Augsburg haben einen aktualisierten Gesetzentwurf zur Sterbehilfe vorgelegt. Der „Augsburg-Münchner-Hallesche Entwurf“ soll die rechtlichen Regeln rund um die Selbstbestimmung am Lebensende klarer und konsistenter fassen.

Hintergrund ist die weiterhin offene Rechtslage zur Suizidhilfe in Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2020 den damaligen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift hatte die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung seit 2015 unter Strafe gestellt. Zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe scheiterten 2023 im Bundestag.

„Damit ist in Deutschland immer noch offen, ob und wie das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben in unserer pluralistischen Gesellschaft künftig geregelt sein sollte“, sagt der Medizinrechtler Prof. Dr. Henning Rosenau von der MLU. Der nun vorgelegte Entwurf knüpft an einen ersten Vorschlag aus dem Jahr 2021 an und berücksichtigt seither ergangene Gerichtsentscheidungen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen.

Der Vorschlag soll dabei nicht lediglich die frühere Regelung des Paragrafen 217 ersetzen. Vorgesehen ist vielmehr ein umfassender rechtlicher Rahmen für die Selbstbestimmung am Lebensende. Dabei soll das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ebenso berücksichtigt werden wie die Suizidprävention.

Der Entwurf behandelt unter anderem die Frage, ob kirchliche Träger von Pflegeheimen und Krankenhäusern assistierten Suizid in ihren Einrichtungen ablehnen dürfen. Auch die Situation von Strafgefangenen wird betrachtet. Hinzu kommen Regelungen zum Behandlungsabbruch bei Minderjährigen sowie der Umgang mit neuen technischen Möglichkeiten. Außerdem wurden internationale Entwicklungen einbezogen, nachdem weitere Staaten die aktive Sterbehilfe zugelassen haben – sie bleibt in Deutschland verboten.

Nach Ansicht der Autoren könnte der Entwurf zugleich medizinischem Personal mehr Orientierung geben. „Aktuell ist für juristische Laien unklar, was genau erlaubt ist und was nicht“, so Rosenau. Da es sich um einen vollständig ausgearbeiteten Gesetzentwurf handelt, könnte er unmittelbar als Grundlage für eine politische Debatte dienen.

Der „Augsburg-Münchner-Hallesche Entwurf“ liegt inzwischen in zweiter, überarbeiteter Auflage vor. Die Publikation umfasst 90 Seiten und ist im Verlag Mohr Siebeck erschienen.

Quelle: Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Presseinformation; Dorneck/Kaup/Kersten/Lindner/Linoh/Lorenz/Rosenau/Schmidt am Busch, Sterbehilfegesetz. Augsburg-Münchner-Hallescher-Entwurf, 2. Auflage 2026, Mohr Siebeck.

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