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Nach Niederlage: Wiegand will Bundesverfassungsgericht anrufen. OVG: „Keine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren“

Es war zu erwartern: nach Wiegands Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht wird er nicht klein beigeben. Nun bleibt ihm nur noch ein letzter Gang. Und den will er gehen. Gegenüber der Mitteldeutschen Zeitung   wurde er konkret. Das Oberverwaltungsgericht habe gegen die Grundsätze eines Fairen Verfahrens verstoßen. Behauptet Wiegand. Das Oberverwaltungsgericht sieht genau das jedoch anders, siehe unten. Wie Wiegand argumentiert, kann man auch auf seiner Homepage nachlesen.

Hintergrund ist: das Verwaltungsgericht hat tatsächlich Wiegands Antrag nicht inhaltlich geprüft, sondern das Verfahren wegen eines Formfehler zugemacht: Wiegands Klage sei nicht von einem Rechtsanwalt inhaltlich bearbeitet und eingereicht worden, sondern die Klagebegründung sei von Wiegand verfasst worden, der Anwalt habe im Wesentlichen sich nur Wiegands Argumentation übernommen bzw. darauf Bezug genommen.

Den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts findet man hier: OVG-18.01.2022-Zurueckweisung-der-Beschwerde-als-unzulaessig

Darin heißt es unter Anderem (Auszüge):

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legt dazu eine vom Antragsteller, der nicht die Befähigung für das Richteramt besitzt, selbst erstellte Beschwerdebegründung mit Anlagen vor. Diese Begründung mache er sich vollumfänglich zu Eigen und erkläre sie vollinhaltlich unmittelbar zum Inhalt der erhobenen Beschwerde. Sollte das Gericht die Bezugnahme nicht als ausreichend erachten, bitte er um einen richterlichen Hinweis.

Die gem. §§ 65 Abs. 1 DG LSA i. V. m. §§ 146, 147 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Vorgaben des Vertretungszwangs nach § 3 DG LSA i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwal- tungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte ver- treten lassen. Nur ein solcher Bevollmächtigter (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 VwGO) kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechts- handlungen vornehmen. Der Vertretungszwang, auf den in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen wird, gilt auch für die nach § 65 Abs. 1 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung der Beschwerde.

Die am 11. Januar 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an den Vertretungszwang, weil der Prozess- bevollmächtigte des Antragstellers darin ausdrücklich auf eine vom Antragsteller selbst erstellte Begründung verweist und sich diese ohne sonstige eigene Darlegungen nur pauschal zu Eigen macht sowie zum Inhalt der Beschwerde erklärt. Der Vertretungs- zwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein postula- tionsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von sonstigen Dritten Bezug nimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Ver- tretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss im lnteresse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmäch- tigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss nach ständiger Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffes vorgenommen hat . []

Soweit der Vertretene bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durch- drungen und für gut befunden hat, wofür allein eine entsprechende Erklärung des Prozessbevollmächtigten nicht ausreicht.

Warum hat das Oberverwaltungsgericht keinen rechtlichen Hinweis gegeben?

Wiegand beklagt sich außerdem darüber, dass das Gericht ihm keine rechtlichen Hinweise gegeben habe, um ihm Gelegenheit zu geben, den Fehler zu heilen. .  („Sollte das Gericht die Bezugnahme nicht als ausreichend erachten, bitten wir um einen richterlichen Hinweis“, heißt es in Wiegands Antrag.)

Dazu das Gericht:

[]

Der Senat hat trotz der ausdrücklichen Bitte des Antragstellers davon abgesehen, ihn auf die hiernach mangelnde Beachtung des Vertretungserfordernisses hinzuweisen. Denn auch die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für den Fall eines solches Hinweises avisierte Vorgehensweise („Wir würden dann die Beschwerdebe- gründung vollständig in der beigefügten Fassung von hieraus einreichen.“) hätte die erforderliche eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vom Antragssteller persönlich vorgebrachten Streitstoffs durch dessen Prozessbevollmächtigten vermissen lassen.

Eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren scheidet deshalb von vornherein aus.

[]

(Kursiv: Auszüge aus dem Urteil, Hervorhebungen: Red.)

12 comments on “Nach Niederlage: Wiegand will Bundesverfassungsgericht anrufen. OVG: „Keine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren“”

  1. Seltsam, die Akten sinds beschlagnahmt, die Handtaschen kontrolliert, wie also soll der OB auf die Ermittlungen noch Einfuiss nehmen können. Die Einflussnahme erfolgt derzeit von übergeordneten Behörden, die offensichtlich an einer funktionierenden Stadt kein Interesse haben, der regierende zählt Ufersteinchen, besser kann es für Magdedorf nicht laufen…

  2. Leute, der Mann hat Verwaltungsrecht studiert, gelle, jetzt meint er, weil er aus dem Westen kommt und die aus dem Osten blöder sind, es besser zu wissen, was Verwaltungsrecht ist. Nicht unerwähnt bleiben darf dabei- er hat in Halle an der Saale seinen Doktorhut bekommen. Und wir Blödmänner haben selbigen Doktorhutmann auch beim ersten Mal gewählt.

  3. Der Konflikt zeigt, wie eitel der Mann ist. Gab es irgendeinen vernünftigen Grund, dass er neben dem Anwaltsschreiben seinen eigenen Schulaufsatz zum Thema mit einreichen musste?
    Wollte er beim Gericht Eindruck hinterlassen?
    Das hat er.

  4. Das auf meine Fragen keine Antworten kommen, sagt schon alles.
    Bei die Kommunisten gab es eine Impfung, und die Sache war erledigt.
    bei Klabauterbach und Bemme nützen 3 nicht, also muss ein Nebenkriegsschauplatz her.
    Das qualifiziert zu höheren Weihen!

  5. @redhall ist schon ziemlich wirr, was du hier versuchst zu formulieren. Sieht ein bisschen aus, als wenn man schon das ein oder andere Schlückchen die Kehle herab geflossen ist.

    Man würde ja gerne auf neue Inhalte antworten, wenn es überhaupt neue Fragen von dir gäbe. So ist hier nur eine inhaltsleere Endlosschleife aughepoppt.

    Was gibt es denn an einem Formfehler nicht zu verstehen?

    „Ohne richterlichen Hinweis wird der Eilantrag einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist, am 18.01.2022, als unzulässig zurückgewiesen, mit dem Hinweis, der Rechtsanwalt Dr. Michael Moeskes hätte die erforderliche eigene Prüfung des von mir vorgebrachten „Streitstoffes“ vermissen lassen.

    Diese Aussage der Richter Becker, Schneider und Züchner ist offenkundig falsch. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Antragstellung:“ Quelle: Bernd-wiegand. de

    Klar alle 3 Richter sind so doof, nur ich der Bernd weiß es besser. 3 Richter irren, ein Nichtjurist hat Recht.

    Ich glaube, um Richter zu werden sollte man keinen Abiturschnitt von 3,8 haben und sein juristisches Staatsexamen schon deutlich über dem Schnitt ablegen.

    Herr Wiegand hat kein Jura studiert und seine verwaltungsjuristische Promotion mit entsprechender Unterstützung von Prof. K. erreicht. Dafür erhält Prof. K. als Dank gutbezahlte Beraterberträge.

    @redhall einfach mal 5 Minuten nachdenken.

    Übrigens, Beschwerde des Gerichtes, ja klar und Bundesverfassungsgericht ist eh vom Stadtrat Halle unterwandert.
    Ersteres wird wohl als unbegründet zurück gewiesen, letzteres nicht angenommen.

  6. @Kenia: Du bist so gemein…

    Aber im Ernst: eigentlich stellt sich nur noch die eine Frage: Wie geht es nach dem Urteil oder der Nichtannahme der Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht weiter?
    OK, es gibt da noch den EuGH…

    Dass das Disziplinarverfahren glimpflich ausgeht, dürfte kaum zu erwarten sein. Neuwahlen? Oder restliche Amtszeit kommissarische Verwaltung durch Geier?

    Letzteres scheint ja zu funktionieren. Never change a running system….

  7. Wenn man bei Dr. Google nach den Begriffen „Vertretungszwang Bezugnahme auf Schriftsätze von Mandanten“ fahndet, findet man einen ganzen Haufen an Entscheidungen (auch diverse Bundesgerichte), dass dieses ohne jeden Zweifel unzulässig ist.

    Siehe nur: https://bit.ly/3qLyZnH

    Hier liegt Wiegand meilenweit neben der Sache. Warum kann er nicht einmal googeln, bevor er so einen ausgemachten Blödsinn in der Öffentlichkeit erzählt?

  8. „Warum kann er nicht einmal googeln, bevor er so einen ausgemachten Blödsinn in der Öffentlichkeit erzählt?“

    Die Frage stellt sich genauso wie die Frage, warum er seinem Anwalt nicht traut und der Klient lieber seine Sülze ausdruckt, mit seinem Namen unterschreibt, um dem Gericht zu zeigen, dass er schlauer ist als sein Anwalt.
    Man kann sich vorstellen, wie der Anwalt ihm abgeraten hat, aber.. „wenn Sie unbedingt darauf bestehen, dann machen Sie das halt, ich kann es Ihnen nicht verbieten“

    Und dann das ganze auf seiner privaten Seite zur Schau stellen…

    Großes Kino.

  9. „Großes Kino“ nutzt Halle nur nüschd. Wenn ich mir ansehe, wie souverän der OB in Magdeburg im warsten Sinne des Wortes residiert, dann kann ich richtig neidisch werden. Ich hab mal, lang ist’s her, fünf Jahre in Magdeburg, schräg gegenüber der Residenz vom MB arbeiten dürfen. Kenne also ein bissel die Dinge da und war nicht immer glücklich.

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