Die Zahl der Leistungsminderungen beim Bürgergeld ist in Sachsen-Anhalt im vergangenen Jahr deutlich gestiegen. Wie die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit mitteilt, wurden im Jahr 2024 insgesamt 15.400 Leistungsminderungen verhängt – rund 5.600 mehr als im Jahr zuvor. Betroffen waren 7.200 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, das sind 1.800 mehr als im Jahr 2023.
Damit liegt die Zahl der Kürzungen zwar deutlich über dem Niveau der vergangenen vier Jahre, bleibt aber weiterhin unter dem Stand vor der Corona-Pandemie. Im Jahr 2019 wurden noch rund 35.000 Leistungsminderungen ausgesprochen. Als Gründe für den Rückgang gegenüber den Vorjahren gelten neben den Auswirkungen der Pandemie auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 sowie die Neuregelungen im Zuge der Einführung des Bürgergeldes 2023.
Nach Angaben der Regionaldirektion waren im vergangenen Jahr 4,5 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden von mindestens einer Leistungsminderung betroffen. 2023 lag dieser Anteil noch bei 3,4 Prozent. „Das heißt umgekehrt: 96 von 100 Leistungsberechtigten kommen mit Leistungsminderungen gar nicht in Berührung“, betont Markus Behrens, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion.
Meldeversäumnisse Hauptursache für Kürzungen
In den meisten Fällen – exakt 89 Prozent – war die Ursache für die Leistungsminderung ein sogenanntes Meldeversäumnis. Insgesamt 13.700 Kürzungen wurden ausgesprochen, weil Betroffene vereinbarte Termine im Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht wahrnahmen. Nur fünf Prozent der Leistungsminderungen (rund 800 Fälle) erfolgten, weil Personen sich weigerten, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen.
Stufenmodell bei Pflichtverletzungen
Das Bürgergeld sieht ein gestuftes System bei Pflichtverletzungen vor. Bei einer ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf für einen Monat um zehn Prozent gekürzt, bei einer zweiten um 20 Prozent für zwei Monate, bei einer dritten um 30 Prozent für drei Monate. Im Fall eines Meldeversäumnisses beträgt die Kürzung stets zehn Prozent für einen Monat. Insgesamt dürfen die Leistungen jedoch nicht um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden. Wohnkosten bleiben von Kürzungen unberührt. In Fällen besonderer Härte oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von Leistungsminderungen abgesehen werden.
Nachwirkungen des Sanktionsmoratoriums
Noch immer wirken sich auch die zeitweise gelockerten Regeln aus dem sogenannten Sanktionsmoratorium (Juli bis Dezember 2022) auf die Statistik aus. In diesem Zeitraum konnten nur wiederholte Meldeversäumnisse zu Kürzungen führen, Pflichtverletzungen im engeren Sinne wurden nicht geahndet. Diese Regelung beeinflusst auch die Vergleichszahlen in den Jahren nach Einführung des Bürgergelds im Januar 2023.