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Hitlergruss mit Siegheilausruf im Unterricht nicht strafbar?


Lt. der Staatsanwaltschaft Halle mit Schreiben vom 14.03. 2019 ist das Zeigen eines Hitlergrußes inkl. des Ausrufens von „Sieg Heil“ durch einen Schüler im Unterricht nicht strafbar (Begründung unten im Tweet). Hier sind schulinterne Sanktionen natürlich nicht eingeschlossen, wie die Staatsanwaltschaft betont. Die Schule müßte selbst bezüglich Disziplinarmaßnahmen tätig werden, wie der zuständige Staatsanwalt ausführt. Ein Interesse des Staates an der  Verfolgung neonazistischer Umtriebe an Schulen sieht er mit Begründung, dass der Unterrichtsraum kein öffentlicher Raum wäre, nicht.

https://twitter.com/monsieurblack/status/1108041178568634368

Der Bildungsminister Tullner wurde über einen anderen Twitteruser über den Umstand informiert. Auch wir würden uns hier über eine rasche Stellungnahme freuen. HalleSpektrum wird ggf. am morgigen Mittwoch bei der Staatsanwaltschaft Halle nachfragen, ob der Sachverhalt authentisch ist und ob hier ggf. eine weitere Begründung der Ablehnung der Öffentlichkeit gegenüber erfolgen kann. Denn die Frage, wenn der Unterrichtsraum kein öffentlicher Raum mehr ist, stellt sich natürlich, was dann auch nicht mehr öffentlicher Raum ist: Der Hinterhof nebenan, die Kneipe an der Ecke, der private Partyraum, die Seitenstraße hinter der Ulrichskirche? Wo darf lt. Staatsanwaltschaft Halle der Hitlergruß ungestraft gezeigt werden? Und warum? Wir sind zuversichtlich, dass wir bald bez. des finsteren Winkens aus der Vergangenheit von den Strafjuristen aus Halle erhellt werden.

ToK

15 comments on “Hitlergruss mit Siegheilausruf im Unterricht nicht strafbar?”

  1. Wirklich interessant. Wenn der Unterricht nicht öffentlich ist, dass kann es auch keine Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule geben. Die Schüler haben jetzt also alle frei.

  2. Kann man eine Fangruppierung dann als …schule bezeichnen? Sind Rudel nicht per se Schulen?
    Jeder verständige Justizbeamte hätte ein Begründung für die Einleitung eine Verfahrens an Hand der Tatbestandsmerkmale begründen können, aber der wollte nicht/durfte nicht. Vielleicht bekommt er/sie eine Fachexkursion nach Neuseeland, obwohl, Sachsen reicht auch.

  3. @redhall, @SfK, das ihr die Entscheidung nicht versteht war mir klar. Der Staatsanwalt hat doch die Gründe eindeutig dargelegt. Diese könnt selbst ihr in der Kommentierung zum § 86a StGB nachlesen!

  4. Ich würde ja eher anzweifeln, ob es sich wirklich um eine in sich geschlossene Gruppe handelt. In einem Klassenraum, wo ganz unterschiedlich Menschen gezwungenermaßen aufeinander treffen.

  5. Auf jeden Fall war die anwesende Gruppe im Klassenraum für den Schüler überschaubar.

  6. Welche persönlichen Beziehungen gibt es denn in eine Schulklasse, so dass man von einer „privaten Atmosphäre“ sprechen kann? Ist die Schulklasse eine Art Klub, in dem man auch das Halenkreuz tragen darf? Solche Ansichten sind doch gelinde gesagt Bullshit!

  7. Der Lehrer-Tweet und sein Ac. ist seit dem heutigen Vormittag, Mi., nicht mehr erreichbar. Inzwischen hat auch die MZ die Sache übernommen.

  8. Könnte man also alle Klassenzimmer (straflos) in ein Hitler-Kabinette umwandeln?

  9. Ohne Modifikation des § 86a StGB ist eine Bestrafung nicht möglich. Auch wenn euch das nicht passt. Und nun kommt mal wieder runter.

  10. @SfK, den Stuss, den du hier als Frage anbringst, kannst du dir sicher selbst beantworten.

  11. Das öffentlich kommt im Paragraphen aber nach dem oder. Das „verbreitet“ steht alleine. Was anderes soll ein Hitlergruß in der Schule sein, als gewollte Verbreitung.
    Die Gruppe wäre nur überschaubar oder privat gewesen, solange sich niemand dran stört. Der Lehrer hat aber bzw. musste sogar.

  12. Nein, der Lehrer ist Teil des „privaten Klubs“, wenn man die „Logik“ von Porbitzer zu Ende denkt.

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