Notebook für Schüler als Bedarf nach dem SGB II (Bürgergeld)
Sozialgericht Halle,
Urteil vom 12. März 2025, Aktenzeichen S 18 AS 951/23
Das Sozialgericht Halle hat am 12.
März 2025 entschieden, dass das beklagte Jobcenter die Kosten für
die Anschaffung eines Notebooks für die schulische Nutzung durch die
15-jährige Klägerin in Höhe von 249,00 EUR im Rahmen des
Bürgergeldbezuges als Zuschuss (und nicht nur im Rahmen einer
Darlehensgewährung) übernehmen muss. Maßgeblich für die
Entscheidung war die ab dem 1. Januar 2021 geltende Rechtslage.
Nach der Auffassung des Gerichts liegt ein sog. Mehrbedarf gemäß §
21 Absatz 6 SGB II vor. Die Gesamtkonferenz der Schule hatte für
den Unterricht ab der Klassenstufe 8
die Einführung eines jahrgangseinheitlichen Notebooks beschlossen.
Eine Darlehensgewährung sei wegen der Art des Bedarfs nicht
möglich, denn für die einschlägige Altersgruppe der Jugendlichen
vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden
in der noch aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem
Jahre 2018 ohne nachvollziehbaren Grund keinerlei Bedarfe für
derartige Geräte ausgewiesen. Daher könne die Klägerin auch nicht
darauf verwiesen werden, den erforderlichen Betrag anzusparen.
Erwägungen in Bezug auf die Corona-Pandemie spielten bei der
Entscheidung keine Rolle. Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig.