Skip to content
HalleSpektrum.de – Onlinemagazin aus Halle (Saale) Logo

Beschwerden gegen gemeinsame Opferanwälte im Fall Taleb A. zurückgewiesen

Landgericht Halle bestätigt Entscheidung zur Bestellung gemeinschaftlicher Beistände im Ermittlungsverfahren nach dem Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt

Im Ermittlungsverfahren rund um den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt am 20. Dezember 2024 hat das Landgericht Halle mehrere Beschwerden mutmaßlich Betroffener zurückgewiesen. Die sogenannten Nebenklagebefugten hatten sich gegen die Bestellung zweier gemeinschaftlicher Rechtsanwälte durch das Amtsgericht Naumburg gewandt – ohne Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle hat mit Beschlüssen vom 30. und 31. Juli 2025 insgesamt 19 Beschwerden als unbegründet verworfen. In dem Verfahren geht es um 63 Personen, die durch den Anschlag möglicherweise verletzt wurden und sich im Falle einer Anklage als Nebenkläger anschließen könnten.

Bereits im Juni hatte der Ermittlungsrichter in Naumburg entschieden, zwei Rechtsanwälte aus Magdeburg als gemeinschaftliche Beistände für alle Nebenklagebefugten zu bestellen. Diese Maßnahme sei – angesichts der Vielzahl Betroffener und der gleichgelagerten Interessen – nicht nur zulässig, sondern auch sachgerecht, so das Gericht.

Das Landgericht Halle bestätigte diese Sichtweise nun ausdrücklich: Die Bestellung sei weder rechts- noch ermessensfehlerhaft. Im Ermittlungsverfahren gelten andere Maßstäbe als im späteren Hauptverfahren. Zwar könne die jetzige Entscheidung auch im Hauptverfahren übernommen werden, jedoch sei das Landgericht Magdeburg nicht daran gebunden. Dort müsse im Fall einer Anklageerhebung erneut geprüft werden, ob eine gemeinsame anwaltliche Vertretung zulässig und zumutbar sei.

Im aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens aber sei davon auszugehen, dass die Interessen der Betroffenen auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und sie vergleichbare Erfahrungen gemacht hätten. Die Beauftragung zweier gemeinsamer Anwälte für etwa 60 Personen bewege sich zwar im oberen Rahmen des Vertretbaren, sei angesichts des komplexen Verfahrens aber gerechtfertigt.

Zudem betont die Schwurgerichtskammer, dass eine solche Lösung zur Verfahrensbeschleunigung beitrage – auch im Sinne der mutmaßlich Geschädigten, für die ein langwieriger Prozess zusätzliche psychische Belastung bedeuten würde.

Wegen des nicht öffentlichen Charakters der Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Einzelheiten veröffentlicht, um die Privatsphäre der Beteiligten zu schützen.



Schreibe einen Kommentar