Zahlreiche in der Vergangenheit abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, so die Erfahrungen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
e.V. Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der entsprechende Vertrag auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen werden. Allerdings hat der Gesetzgeber nun dieses Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, begrenzt. Demnach können diese Darlehensverträge nur noch bis zum 21. Juni diesen Jahres widerrufen werden.
Auch wenn das Immobiliendarlehen bereits abgelöst wurde, kann dieses bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung in der Regel auch heute noch widerrufen werden. Bei laufenden Immobiliendarlehensverträgen ist bei der Ausübung des Widerrufs jedoch Vorsicht geboten, insbesondere dann, wenn der Darlehensnehmer keine Anschlussfinanzierung bekommen würde. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Arbeitslosigkeit besteht, ein unstetiges Einkommen oder ein negativer Schufa-Eintrag vorliegt oder sich die Lebensverhältnisse ändern, während mit dem neuen Kreditgeber verhandelt wird. Auch könnten Kreditinstitute durch inzwischen neue gesetzliche Vorgaben höhere Anforderungen stellen, als bei der bisherigen Immobilienfinanzierung.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät deshalb:
Bevor der Immobiliendarlehensvertrag widerrufen wird, ist vor allem juristischer Rat einzuholen. Außerdem müssen sich Verbraucher vor dem Widerruf vergewissern, dass sie eine Anschlussfinanzierung erhalten und dazu ein verbindliches Angebot einholen. Auf keinen Fall sollte eine Anschlussfinanzierung abgeschlossen werden, bevor der Widerruf des bestehenden Immobiliendarlehensvertrages vom betreffenden Kreditinstitut auch akzeptiert wurde.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. bietet Verbrauchern eine persönliche Beratung zur rechtlichen Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen in den Beratungsstellen Aschersleben (Tel. 03 473 / 80 52 96), Halle (Tel. 03 45 / 2 98 03 11), Magdeburg (Tel. 03 91 / 5 43 99 79), Salzwedel (0 39 01 / 2 51 53), Stendal (Tel. 0 39 31 / 71 54 57) und Zeitz (Tel. 0 34 41 / 25 11 16) an. Ratsuchende sollten vorab telefonisch einen Termin vereinbaren.