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23. Februar 2015 um 00:16 Uhr #140669
Deswegen schrieb ich ja: „Wenn ich Anwohner wäre, würde ich längst einen Baustop beantragt haben.“ 🙂
23. Februar 2015 um 10:31 Uhr #140702Auf welcher Basis bitte und mit welcher Begründung?
Rechtliche Grundlage wäre die „Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ von 1993.
23. Februar 2015 um 10:56 Uhr #140705Das Nest einer „Kleinen Hufeisennase“ lässt sich bestimmt auch finden.
23. Februar 2015 um 11:20 Uhr #140706Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen
Mit Stand vom 08.10.2012 liegen nun die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vor.
Sie wurden von der LAI am 13.09.2012 beschlossen und zur Anwendung empfohlen.Sehr gut beim LAU nachzulesen:
http://www.lau.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/Laerm/Licht/Dateien/Hinweise_zur_Messung__Beurteilung_und_Minderung_von_Lichtimmissionen.pdfLeider bezieht sich die Richtlinie nur auf die Beeinflussung von Lichtquellen auf Wohnräume, nicht auf die Blendung/Beeinflussung des fließenden Verkehrs.
23. Februar 2015 um 11:38 Uhr #140711Zwischen Wohnung und Auto gibt es für viele keine großen Unterschiede.
23. Februar 2015 um 15:41 Uhr #140752Werbung für Autofahrer, denn um nichts anderes handelt es sich hier, gehört verboten. Wer hier einen Unfall baut sollte Strafanzeige gegen die Stadt stellen. Ebenso verboten gehören Tabak-und Alkoholwerbung in jeglicher Form.
23. Februar 2015 um 17:22 Uhr #140766Strafanzeige gegen „die Stadt“ wird wohl nichts bringen, weil zur Unfallverhütung jeder selbst mit angemessenem Fahrverhalten beizutragen hat. In diesem Fall wären das wohl Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand…
23. Februar 2015 um 17:30 Uhr #140769SfK schrieb: „Zwischen Wohnung und Auto gibt es für viele keine großen Unterschiede.“
Richtig, und deshalb fahre ich lieber Auto als mit irgendeinem anderen Verkehrsmittel.
Würde ich mit dem Fahrrad fahren, wäre das als hätte ich in der Wohnung alle Fenster auf Durchzug geöffnet. Die Straßenbahn kommt mir wie eine öffentliche Toilette ohne Trennwände vor. Auch der Sitzkomfort ist ähnlich.23. Februar 2015 um 17:32 Uhr #140770Keine Sorge: Die größte Bazillenschleuder ist deine Tastatur, in die du täglich deine Phobien hackst.
24. Februar 2015 um 14:31 Uhr #141008Sehr schön! Endlich ein Baufortschritt zu sehen. Die Gegner dieser Tafeln werden sich noch freuen, wenn sie ob der Einspurigkeit der Merseburger im Stau stehen und die wechselnden Werbebotschaften ihre Zeit vertreiben. Da man wie erwähnt online buchen kann, wäre Müsliwerbung für das entsprechende Klientel kurzfristig einblendbar.
24. Februar 2015 um 14:48 Uhr #141013Wirklich intelligenter Beitrag, Betriebsdirektor. Du solltest mal ein bisschen Aktivurlaub in Sibirien machen, um deine Gedanken mal wieder ein bisschen aufs Wesentliche, worauf es im Leben ankommt, zu lenken.
24. Februar 2015 um 22:20 Uhr #141107Wirklich intelligenter Beitrag, Betriebsdirektor. Du solltest mal ein bisschen Aktivurlaub in Sibirien machen, um deine Gedanken mal wieder ein bisschen aufs Wesentliche, worauf es im Leben ankommt, zu lenken.
Oh vielen Dank für die Empfehlung. Wusste noch nicht so richtig wie ich meinen Urlaub verbringen soll. Werde meine Urlaubsfotos dann online an der Werbetafel posten. 😉
Mal ehrlich, muss man denn immer jedes Vorhaben verurteilen?
25. Februar 2015 um 00:33 Uhr #141110Wir hätten neben der Richtlinie zu den Lichtimmisionen auch noch das Fernstraßengesetz, welches generell Hochbauten (also über Erdniveau) im Abstand von weniger als 20m neben einer Bundesstraße und 40m neben einer Autobahn verbietet. Der 20m Bereich wird garantiert unterschritten werden, wenn man sich das Ganze dort anschaut und die Werbetafel angehängt vorstellt.
Falls die Frage kommt was ein Hochbau nach Fernstraßengesetz ist…generell Alles was übers unmittelbare Erdniveau herausgeht, auch Aufgrabungen und Aufschüttungen sinngemäß. Festgestellt durchs Bundesverwaltungsgericht vor langer Zeit…
25. Februar 2015 um 01:32 Uhr #141117Willy, das mag wohl für außerstädtische Bereiche gelten, aber innertstädtisch kannst du die 20m getrost an den meisten Stellen knicken. Sonst wäre die ganzen Häuser dort schon abgerissen…
25. Februar 2015 um 06:47 Uhr #141138Ja, weiter so, Willy! Als Bundesfernstraßen gelten nach § 1 Abs. 2 FStrG die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen mit den jeweiligen Ortsdurchfahrten. Die Bundesstraße 100 beginnt an der Dessauer Brücke in Halle (Saale) und endet an der B 2 in Eutzsch.
25. Februar 2015 um 07:02 Uhr #141139Mist, Eutzsch liegt in der falschen Richtung. Aber die B91 ist es.
25. Februar 2015 um 07:08 Uhr #141140Lt. Bericht in der MZ:
wird die Lichtstärke variabel sein. Somit wenigstens nachts nicht so grell.
25. Februar 2015 um 07:24 Uhr #141144
AnonymWas man so alles erfährt. ..20m Abstand für Hochbauten neben Bundesstrassen? dann mal fix an der merseburger Straße die Häuser wegreißen….dann klappt es auch mit dem 4 streifigen Ausbau
25. Februar 2015 um 13:09 Uhr #141214Die logische Folge wäre aber nicht der Abriss der Häuser sondern der Straße. 🙂
25. Februar 2015 um 15:56 Uhr #141264Das steht aber so nicht im Gesetz; dort steht sinngemäß, daß die Straßen frei von Hochbauten im Abstand zu halten sind…
25. Februar 2015 um 16:32 Uhr #141284Es kommt drauf an, was zuerst da war. 🙂
25. Februar 2015 um 21:01 Uhr #141361Nee, das steht nicht im Gesetz… und mal davon ausgehend sin es immer Straßen, an denen Häuser bisher gebaut wurden… auch wenn sie zugegebenermaßen manchmal nur geplant waren.
25. Februar 2015 um 22:10 Uhr #141381Nach der Info von @Kenno ist dieser Teil immer noch als B6 gewidmet. Solange dies der Fall ist, haben wir eine Fernstraße nach eben jenem Bundesfernstraßengesetz.
Somit Gilt vollumfänglich eben dieses Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
„§ 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,2. …..
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“[/i]
In Kraft getreten ist dieses Gesetz am 6. September 1953.
Altbebauung hat sicherlich Bestandsschutz, Neubauten müssen jedoch seit dem Beitritt der ehemaligen DDR zum Bundesgebiet eben auch diesem Gesetz Genüge tun und nach meinem Dafürhalten sind bei dem Projekt erhebliche Zweifel angebracht.25. Februar 2015 um 23:02 Uhr #141403Dann mußte dagegen klagen, unbedingt…
25. Februar 2015 um 23:31 Uhr #141419Da genügt eigentlich eine Mail an die Straßenaufsicht, um auf den Rechtsverstoß hinzuweisen.
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