Startseite Foren Halle (Saale) OB darf nicht zur Teilnahme an Demonstrationen aufrufenn

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  • #297728

    Wenn ich mich recht erinnere, hat der OB zur Teilnahme an einer Gegendemonstration aufgerufen, das war rechtswidrig.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Politiker dürfen nicht zu Aktionen gegen Rechtspopulisten aufrufen

    Politiker dürfen künftig nur noch sehr selten dazu aufrufen, an Demonstrationen etwa gegen rechtspopulistische Kundgebungen teilzunehmen. Das ist die Folge eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Az.: 10 C 6.16). Dies gilt für alle Politiker, die ein Amt innehaben, also etwa Bürgermeister, Minister, Dezernenten, Staatssekretäre, Ministerpräsidenten oder Bundeskanzler.
    Quelle: Die Welt v. 14.09. Seite 1

    #297730

    Der OB ist bekanntlich kreativ. Dann ruft eben Sabine Ernst dazu auf.

    #297734

    Mich wundert ja schon, dass unser OB aktiv (und von städtischen Medien aus) Wahlbeeinflussung für den Bürgerentscheid darf.

    #297738

    Da hat nur keiner dagegen geklagt und wo kein Kläger, da kein Richter.

    #297752

    Wenn das hinterher jemand anfechtet?

    #297755

    Anonym

    wohl aber zu irgendwelchen Deutschland, oder Sachsen-Anhalt-Tagen oder irgendwelchen anderen staatlich verordneten Volksbelustigungen.

    Zu Brot und Spielen halt, aber nicht zur politischen Mündigkeit.

    #297778

    „Ick wundre mir über jar nischt mehr!“ Zitat (Otto Reutter 1870-1931)

    #297809

    wohl aber zu irgendwelchen Deutschland, oder Sachsen-Anhalt-Tagen oder irgendwelchen anderen staatlich verordneten Volksbelustigungen.

    Zu Brot und Spielen halt, aber nicht zur politischen Mündigkeit.

    Lesen bildet, genau diese Mündigkeit soll ja gewahrt bleiben. Man will Populisten und Scharfmacher nicht weiter unterstützen.

    „Bei Äußerungen von Staatsorganen muss es sich um einen integrativen Diskurs handeln, der nicht ausgrenzen darf“, sagte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Klaus Rennert. „Staatsorganen ist es nicht erlaubt, öffentliche Kommunikation zu lenken oder zu steuern.“

    Diskurs ist das Zauberwort. Also nicht niederbrüllen und niederknüppeln.

    #297823

    Anonym

    Ich wundere mich schon ein wenig,

    weil der OB wird in einem politischen Verfahren bestimmt. (gewählt)
    Die entsprechenden Mehrheiten hast er zu repräsentieren und entsprechend hat er als OB zu agieren, sonst wären die Wahlen ja sinnlos gewesen.

    So ein Maulkorberlass qualifiziert dagegen das OB-Amt als unpolitisch und disqualifiziert entsprechend das politische Verfahren, mit dem der OB (aus gutem Grunde) bestimmt wird.

    #297824

    Schön zu sehen, wie ein Gericht der Demokratie das Licht abdreht, wiedermal eins in Leipzig!

    #297825

    Der OB wird in allgemeinenen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Er ist für alle Bürger zuständig, nicht nur für die seiner Partei oder die seiner Sympathie. Deshalb darf er nicht einseitig poltisch agieren wie er es getan hat.

    #297829

    Deshalb darf er nicht einseitig poltisch agieren

    Nee, damit haben redhall und Andere Probleme (Das Thema ist dabei leider nur EIN Beispiel.

    • Diese Antwort wurde geändert vor 6 Jahren, 7 Monaten von Porbitzer.
    #297835

    Anonym

    Deshalb darf er nicht einseitig poltisch agieren wie er es getan hat.

    jede einzelnen Entscheidung eines OB ist eine (einseitige) Parteinahme. Sonst müsste er ja nicht entscheiden. Insofern ist diese Forderung lebensfremd.

    #297836

    Das Problem ist, ob der OB das Mandat hat, zu allgemeinpolitischen Themen Stellung zu nehmen. Das ist strittig, und andere Gerichte urteilen da möglicherweise anders.

    #297840

    Anonym

    Nee, damit haben redhall und Andere Probleme (Das Thema ist dabei leider nur EIN Beispiel.

    Die Betonung dürfte auf den „Anderen“ liegen. Die scheinen viel größere Defizite hinsichtlich der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung zu haben, als @redhall. Und vorallem: Anders als @redhall, tragen sie zwar das Herz (anatomisch betrachtet verkehrt) rechts, aber nicht auf dem rechten Fleck.

    #297843

    Anonym

    Das Problem ist, ob der OB das Mandat hat, zu allgemeinpolitischen Themen Stellung zu nehmen. Das ist strittig, und andere Gerichte urteilen da möglicherweise anders.

    Deswegen ist die Entscheidung primär eine politische und keine juristische. Dazu kommt das problem der Abgrenzung, ab wann eine Entscheidung kommunalpolitisch und ab wann allgemeinpolitisch ist. Wenn ich da an die bislang unumstrittenen Beteiligungen des OB an irgendwelchen Aktionstagen etc. denke.

    Es ist zudem hirnrissig anzunehmen, das ein faschistischer Aufmarsch ohne kommunalpolitischen Hintergrund überhaupt möglich ist.
    Eine Spaltung zwischen kommunalpolitik und allgemeinpolitik kann nur von einem schizophrenen Weltbild aus erfolgen und entstammt einem erzkonservativem Weltbild.

    #297845

    Anonym

    @fractus, rege dich nicht auf! Wir alle kennen z.Z. die Urteisbegründung noch nicht. Wir können aber bald danach forschen.

    #297848

    http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=59

    Düsseldorfer „Licht-aus!“-Appell war rechtswidrig

    Der Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, anlässlich einer Demonstration das Licht auszuschalten, das tatsächliche Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden sowie seine Bitte, an einer Gegendemonstration teilzunehmen, waren rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Die Klägerin meldete für den Abend des 12. Januar 2015 in Düsseldorf eine Versammlung mit dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ an. Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister vom 7. bis zum 11. Januar 2015 in die Internetseite http://www.duesseldorf.de die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt. Darin kündigte er an, dass am 12. Januar 2015 ab Beginn der Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet werde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat er in der Erklärung um die Teilnahme an einer parallel stattfindenden Gegendemonstration. Die angemeldete Versammlung fand am 12. Januar 2015 statt. Während ihrer Dauer wurde die Beleuchtung am Rathaus sowie an weiteren städtischen Gebäuden ausgeschaltet.

    Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Aufruf des Oberbürgermeisters, das Licht auszuschalten, sowie das Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden als rechtswidrig beurteilt. Die Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, hat es als rechtmäßig bestätigt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass auch der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration rechtswidrig war. Der Oberbürgermeister ist als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliegt jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folgt, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf. Ebenso sind ihm Äußerungen nicht gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.

    Danach erwiesen sich die in Rede stehenden Maßnahmen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters als rechtswidrig. Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration griff in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung ein. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden wurden die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und der Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen.

    BVerwG 10 C 6.16 – Urteil vom 13. September 2017

    Also ich denke, der OB Wiegand und erst recht der Bürger Wiegand kann schon zu einer Demo aufrufen, sofern er dabei die Grundrechte anderer nicht vorsätzlich und erheblich einschränkt.

    Im Normalfall haben beide Demos stattzufinden und im Konfliktfall entscheidet ein ordentliches Gericht über Einschränkungen. Hat damit jemand ein Problem?

    #297922

    wolli, es gilt das Rückwirkungsverbot. Nach einer Entscheidung, die jetzt gefallen ist, das bisherige Handeln des OB zu diskreditieren, geht an der Wirklichkeit vorbei. Den Rechtsradikalen wurde ja nicht die Tätigkeit im Stadtrat zum Vorwurf gemacht! Machen die was?
    Die Demokratie darf ein Demokrat immer verteidigen, ist dann halt ziviler Ungehorsam, den hat das Bundesverfassubgsgericht noch nicht verboten!

    #297923

    Deshalb darf er nicht einseitig poltisch agieren

    Nee, damit haben redhall und Andere Probleme (Das Thema ist dabei leider nur EIN Beispiel.

    Ich hätte ein Problem, wen er seinen gesetzlich geregelten Diensteid nicht einhält.Und das ist, entgegen der Annahme des Leipziger Gerichtes, der Schutz des GG ausdrücklich enthalten:
    „(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu wahren und zu verteidigen, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.““

    #297926

    Anonym

    ich verstehe das Urteil nicht:
    da macht eine politische Gruppe gegen eine Religionsgemeinschaft in der eigenen Stadt mobil (religionsfreiheit steht im GG) und der OB darf nicht für toleranz im gegenseitigen Miteinander einstehen, sondern muss im gegenteil passiv zusehen wie ein Teil der eigenen Stadtbevölkerung angegriffen wird.

    Und sowas hält der Richter für neutral?

    #297927

    Ich verstehe schon was du meinst @fractus. Unser OB zeigt auch mal wieder, dass auch Vorsicht geboten sein muss. Kraft seines Amtes beeinflusst er die freie Meinungsbildung im Bürgerbegehren der Scheibe in Neustadt. Meiner Meinung nach missbraucht er hier sein Amt.

    #297928

    Man kann sich halt auch doof anstellen. Schon mal gemerkt, die meisten „Gegendemonstrationen“ sind für etwas, in dem Fall Toleranz, Weltoffenheit, usw. und nicht gegen etwas. Da kann kein Richter einen Strick draus drehen.

    #297929

    Zu politischen Für-Demonstrationen darf er auch nicht aufrufen.

    #297934

    Anonym

    Es geht mir nur darum, dass ein OB eine gewisse Verantwortung für eine gewaltfreie Kultur im Umgang miteinander hat. Das ihm diese zu äußern untersagt worden ist, halte ich für kurzsichtig und politisch motiviert.

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