Startseite Foren Halle (Saale) Fahrstunden auf einem Parkplatz

  • Dieses Thema hat 22 Antworten und 14 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 Jahren von redhall.
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  • #92785

    Jugendliche ohne Führerschein macht verbotene Fahrstunden in Dölau

    Tut mir leid, dass sie erwischt wurde.
    Wo kann man denn in Halle für die Fahrerlaubnis üben?

    #92792

    In einer Fahrschule vielleicht? Wo man fachliche Hilfe bekommt und auch ab(ver)(ge)sichert ist…

    Dafür gibt es ja die segensreiche Erfindung Fahrschule …

    #92793

    Dieser Vorschlag könnte von der Polizei kommen.

    #92799

    Na was ist das denn auch für eine Frage, wolli? Vielleicht war das ja in deiner Jugend kurz nach dem Krieg mal üblich, inoffizielle Fahrstunden zu machen und dann alles fahren zu dürfen, aber wir leben heute in einer übermotorisierten und informationsüberfluteten Gesellschaft mit tausenden Regeln, da kann man nicht so einfach mal ’ne private Fahrstunde im öffentlichen Raum machen (höchstens auf deinem Privatgelände, solange Anwohner nicht belästigt werden) — und zahlreiche Videos auf einschlägigen Video-Webseiten zeigen, was heutzutage so rumfahren darf.

    #92844

    Auf Gut Gimritz hat mein Neffe (damals 12) seine ersten Runden gedreht. Da hat so ne Gated Community ihre Vorteile..

    #92846

    Alle Bürger der Union der Demokratischen Volksrepubliken Gimritz – Vereinigte Staaten von Gimritz – sind doch so oder so im Rahmen der Immunität geschützt?

    #92857

    Auf die Polizei – Freund und Helfer – ist halt Verlass!
    Immer auch in den heikelsten Situationen zur Stelle.

    #92858

    Das ist natürlich richtig, @SfK. Aber selbstverständlich respektieren wir, soweit möglich, auch die Gesetze anderer Staaten, beispielsweise auch der BRD, soweit dies mit unserer Lebensauffassung vereinbar ist.

    Was das Autofahren betrifft, sind wir mehrheitlich der Auffassung, dass hierfür keine besondere mentale Reife erforderlich ist. Wichtiger ist die technsche Ausstattung des Fahrzeugs. Dies wird auch von vielen Feldstudien und Befragungen Hallescher Verkehrsteilnehmer bestätigt.

    #92909

    @J_R_ Der Job der Polizei ist es, die Einhaltung der Gesetze zu überwachen. Wenn die Gesetze nicht sinnvoll sind, kann die Polizei wenig dafür. Da mußt du unsere Politiker anzählen.

    Für die Fahrschule üben kann man überall dort, wo es erlaubt ist. Am besten unter fachlicher Anleitung in der Fahrschule. Klar, mag man denken, da irgendwo auf einem einsamen Parkplatz stört es doch keinen. Aber wenn doch mal ein anderer Verkehrsteilnehmer dort parken will? Oder wenn man in der Hektik Gas und Bremse verwechselt und auf die Straße donnert? Und wo zieht man die Grenze? Ein Parkplatz in Dölau ok? In Nietleben auch? Wie siehts mit HaNeu aus? Oder der Innenstadt?

    #92912

    Es ist unstreitig, dass es verboten ist, wo die StVO gilt, es gibt aber sicher Flächen, wo die StVO nicht gilt. In Halle-Neustadt gab es doch mal so einen Übungsplatz.

    #92924

    In Peißen gibt es durchaus abgelegene Parkplätze auf denen man am Sonntag (!) ungestört üben könnte. Klar ist das nicht legal und am Ende auf eigenes Risiko, aber um ein bisschen Gefühl zu bekommen (Anfahren, langsames Rollen im ersten und zweiten Gang) ganz nützlich. Man sollte allerdings komplett verlassene und abgelegenen Parkplätze bevorzugen. 😉

    #92935

    Es werden laut Polizeibericht/Blaulicht fast täglich Leute überfallen, ausgeraubt und zusammengeschlagen, aber die Trachtengruppe kümmert sich um Firlefanz.
    Freilich ist es laut StVO nicht erlaubt, aber man sollte schon abwägen, ob jemand in der Pampa oder mitten im Verkehrstrubel ein paar Übungsrunden dreht.

    #92946

    Hauptsache ist doch: nicht erwischen lassen.

    #92970

    Um die Eingangsfrage zu beantworten, private Verkehrsübungsplätze sind rundherum auf viele Kilometer nicht zu finden.

    http://www.fahrschule.de/Verkehrsuebungsplaetze.html

    Da kann jeder mal schauen. Dresden, Döbeln, Braunschweig, Berlin, Potsdam…um die nächstgelegenen zu nennen.

    Die einzige legale Möglichkeit dergestalt Dinge zu üben ist ein abgeschlossenes Privatgrundstück wo definitiv kein öffentlicher Verkehr stattfinden kann.

    Ein Feldweg, Supermarkt oder Gaststättenparkplatz, oder auch der Hinterhof, wo mehrere Firmen angesiedelt sind und die Mieter und Besucher der Häuser und Firmen dort frei rein und rausfahren können, gehört ebenfalls zum öffentlichen Verkehrsraum.

    Dagegen ein Garagenhof wie er sich beispielsweise in der Soltauer Straße an der Endstelle der Straßenbahn befindet, eingezäunt mit Tor, ist nicht öffentlich und da wärs erlaubt.

    Schauen wir mal weiter ins Straßenverkehrsgesetz…Da steht unter Anderem:

    § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

    2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
    ….

    Hoffen wir nur, daß der Fahrzeughalter nicht schon mal auffällig war in den letzten 3 Jahren, denn dann würde zusätzlich dazu in Betracht kommen:

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
    1. …
    2. …

    3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

    Wie man sieht , das kann einem richtig Ärger einbringen. 6 Punkte sind dem Halter wie auch der Fahrerin so ziemlich sicher, die Führerscheinstelle kann dazu eine Sperre von bis zu 5 Jahren für den Erwerb des Führerscheines der jungen Dame anordnen, mindestens aber so lange, wie das Verfahren läuft. Der Halter kann ebenfalls eine Aufforderung bekommen, seine Eignung erneut nachzuweisen (MPU!)

    Bei unbedarften Ersttätern wird oftmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a Abs. 1 StPO einzustellen. Das geht dann folgendermaßen…da handelt der Anwalt mit der Bußgeldstelle eine Summe X aus, die der Delinquent an beispielsweise die Krebshilfe zahlt. Im Gegenzug stellt die Behörde das Verfahren ein.
    Da gabs beispielsweise in einem ähnlichen Fall ein Angebot des Anwaltes im Namen seines Mandanten von 300€ an eine gemeinnützige Organisation und das Fahren der Ehefrau auf dem Supermarktparkplatz war dann erledigt. Wenn der junge Mann und seine Freundin clever sind, dann werden sie genau das versuchen, heißt es doch unter Umständen, daß auch die 6 Punkte nicht mehr kommen werden…

    @Lackmus, ich sehs genauso wie Du, aber leider macht das Gesetz keine Unterschiede. Ich seh da auch keinen Sinn drin…aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und die Polizisten von Früher, die gesagt haben: „Ich drücke jetzt mal kurz alle Augen zu und blinzel auch mit den Hühneraugen….wenn ich fertig bin mit Blinzeln schenkt mir die Freundin gleich ein strahlendes Lächeln vom Beifahrersitz….und du lieber Knetterwilly denkst dran, daß ich Dir eigentlich ein Strafverfahren an die Backe heften müsste…“ – gibts leider nicht mehr.

    #92971

    Danke knetterwilly, das war doch mal eine Antwort mit Erkenntnisgewinn!!!

    #92995

    Wer sich erwischen lässt, zeigt, dass er möglicherweise zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet ist, weil ihm die nötige Aufmerksamkeit und Beobachtungsgabe fehlt.

    #92999

    Anonym

    Wozu dann überhaupt den Fü… die Fahrerlaubnis machen?

    #93009

    Richtig, geht doch auch so, wie jüngst das Beispiel eines 73jährigen in Niedersachsen zeigte, der seit 41 Jahren ohne Schein fuhr… Wenn er sich beim Blitzermarathon nicht mit 8km/h zu viel hätte erwischen lassen…

    #93057

    Mirror

    Heutzutage möchte ich nicht mehr jung sein! Wenn wir was angestellt haben, gab es eine kleine Ermahnung der Erwachsenen und vielleicht die Ohren lang gezogen. Die Polizei war da nie dabei.

    #93066

    knetterwilly, mit dem Fahren auf eingezäunten Garagenhöfen ist das aber so eine sache. An vielen Einfahrten prangt ein Schild: Hier gilt dei StVO!

    #93068

    Da kann so viel prangen wie will. Wenn das der Hausmeister angenagelt hat, ist das kein amtliches Verkehrszeichen.

    #93138

    @MaxAnton
    Bei „Hier gilt die STVO“ gibt der Besitzer des Grundstückes lediglich den Hinweis, daß auf seinem Privatgelände die Einhaltung der Regeln der STVO vollumfänglich erwünscht, ja zwingend vorgeschrieben ist.

    Es ist nämlich jedem überlassen, was er auf seinem Grundstück veranstaltet.
    Er kann ja durchaus der Meinung sein, daß auf seinem Grundstück jedes Fahrzeug von einer Person fähnchenschwenkend eingewiesen werden muss, oder bei Herannahen eines Pferdefuhrwerkes der Automobilist sein Gefährt anzuhalten habe und mit einer Plane abdecken soll…

    Man merke also auf, überall wo man Privatgrund befährt, gelten die Regeln des Eigentümers. Viele Eigentümer machen aber der Einfachheit halber besagtes Schild dran, also daß die STVO gilt, denn es ist einfach leichter gewisse Regeln zu vermitteln, als erst einmal bei der Einfahrt eine ellenlange Tafel vor die Schranke zu stellen, wo bei der Lektüre der Regeln die Milch im Korb sauer wird. Parkhäuser haben sowas mitunter zusätzlich.
    Oder Firmengelände mit Eisenbahnbetrieb, um ein anderes Beispiel zu nennen. Da steht dann an der Einfahrt: „Schienenfahrzeuge haben Vorrang/Vorfahrt“ und im Gelände muss dann nicht mehr explizit Jede Straße mit Schienen mit Andreaskreuzen gesichert werden…

    Der Eigentümer kann jedes Schild anbringen, das gilt dann auf seinem Gelände vollumfänglich. Es ist sein Wille, entfaltet aber hinter der Grundstücksgrenze auf der Straße keinerlei Wirkung mehr und Verstöße dagegen sind kein Fall für die Polizei, oder Ordnungsamt sondern rein zivilrechtlich zu klären. Klingt erst mal nach Pille Palle, hats aber durchaus in sich.

    Es kann passieren, daß der Eigentümer eines solchen Grundstückes beispielsweise bei Parkverstößen den Verursacher der Besitzstandsstörung kostenpflichtig und richtig teuer verwarnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, auch mit Androhung einer „Strafzahlung“ im Wiederholungsfall von bis zu mehreren tausend Euro auffordert und dieses mit einer Klage vor dem entsprechenden Amtsgericht auch durchzieht. (und das passiert im Westen der Republik öfter als mancher denkt) oder/und das Fahrzeug in Eigenregie einfach abschleppen lässt und diese sowie die Entschädigungsgebühr für die Besitzstandswahrung in Rechnung stellt. Diese Summen sind in der Regel deutlich teurer wie die üblichen 15 – 35€ fürs Falschparken. Das können auch mal 250 sein…oder mehr.
    In Halle fällt mir hier der Schotterparkplatz im Bereich der Haltestelle Ankerstraße ein, wie oft nimmt Wetterau dort Fahrzeuge an den Haken…keine Ahnung was die Leute bezahlen müssen um die Karre auszulösen.
    Sowas landet oft vor Gericht und die Einigung sieht meist am Ende Summen, die dem Besitzstandsstörer richtig Weh tun.

    Ach ja, Unfälle auf derart Gelände…. Das ist nix für die Polizei, das ist eine rein zivilrechtliche Kiste. Wenn also die beiden Muttis bei Kaufland im Parkhaus zusammenknallen, dann können sie sich eigentlich den Anruf bei der Polizei sparen, es sei denn, einer der Beteiligten verweigert die Herausgabe der Personalien oder es ist erkennbar, daß da beispielsweise Alkohol im Spiel ist. DAnn kommen die Beamten gerne zur Beweissicherung.
    Aber eigentlich ist das eine Kiste, die zivilrechtlich ausgefochten wird.
    Entsprechende Probleme gibts dann oft bei den Versicherungen, oft genug heißt es dann 50:50 bei der Regulierung…Die Anwälte freut es…

    Lediglich bei der Geschwindigkeit ist nicht alles erlaubt, denn alles was über die allgemein gültigen 50km/h innerorts hinausgeht, wäre eine erlaubnispflichtige Motorsportveranstaltung…

    #93384

    Ich habe damals in Schkopau und auf der Straße nach Kollenbey geübt, streng nach STVO.

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