Startseite Foren Halle (Saale) Befahren von Straßenbahngleisen

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  • #276266

    Ein Kapitel wurde hier noch nicht wirklich im Forum aufgearbeitet: Dort, wo in Halle abgesenkte/abgerundete Bordsteine sind, etwa in der Lu-Wu, dürfen da auch Autos/Radfahrer die Gleise befahren, zum Beispiel zum überqueren, überholen, wenden usw.?

    #276267

    Es gibt da so Markierungen (weiße Striche) auf der Straße. Was die wohl bedeuten ?

    #276271

    Das war ja auch so mein Gedanke. Aber die fehlen dort ebenso wie in der Reilstraße. Also darf man?

    #276276

    Die Verrundung dient der Vereinfachung des Überfahrens, dürfte aber Notfällen – vor allem den Rettungsdiensten und der Polizei – vorbehalten bleiben. Ein baulich abgesetztes Gleisbett ist rechtlich keine Straße, es braucht da keinen Strich.

    #276277

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift
    zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
    Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

    Zu Absatz 3
    Seitennummer 7:
    Wo es im Interesse des Schienenbahnverkehrs geboten ist, den übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten, kann das durch einfache bauliche Maßnahmen, wie Anbringung von Bordsteinen, oder durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder Sperrflächen (Zeichen 298) oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie Geländer oder Absperrgeräte (§ 43 Abs. 1 und 3) erreicht werden.

    Bordsteinkante zählt also als Trennung vom übrigem Verkehrsraum und ist einer weißen Linie gleichzusetzen.

    Ergo: Befahren verboten; wie in der LuWu so auch in der Reilstraße.

    #276282

    Gut, dann wird es jetzt mal praktisch: In der Adolstraße (eine als Einbahnstraße beschilderte Querverbindung zwischen Ri-Wa und Reilstr.) befinden sich kurz vor der Kreuzung links einige Parkplätze. Diese kann man nur erreichen, wenn man über das Gleisnbett fährt. Eine gesonderte Beschilderung existiert dort nicht. Also geht die Stadt davon aus, dass man das Gleisbett befahren darf?

    #276299

    Bordsteinkante zählt also als Trennung vom übrigem Verkehrsraum und ist einer weißen Linie gleichzusetzen.

    Ergo: Befahren verboten; wie in der LuWu so auch in der Reilstraße.

    Oder es ist ein abgesenkter Bordstein. Wie in der LuWu und Delitzscher. Dann wäre eine weiße Linie (bzw. eine Sperrfläche) von Nöten, deswegen waren diese Bordsteinkanten auch mal weiß. Dank dem Zahn der Zeit würde man wohl Straffrei ausgehen bei befahren der Gleise.

    #276305

    Glaube mir, die Bordsteinkanten waren an besagten Stellen eben nie weiß.

    #276330

    Oder es ist ein abgesenkter Bordstein. Wie in der LuWu und Delitzscher.

    Das ist hierbei glaube nicht der Fall, da abgesenkte Bordsteine im Zusammenhang mit einer Ausfahrt zu verstehen sind: http://www.verkehrslexikon.de/Module/BordsteinAbsenkung.php

    Die Bordsteinkanten, denke ich, sind eher dahingehend niedrig, um eine sichere Überquerung/Befahrung für Rettungsfahrzeuge jeder Art zu gewähren. Bzw. wenn mal wieder ein Idiot in der LuWu auf der Fahrspur in zweiter Reihe parkt, bzw. eine Baustelle ist, was ein Umfahren/Verschwenken des Verkehrs verbessert.

    Im Bezug auf die Adolfstraße wäre dies, wenn es ein separater Gleiskörper ist, mal eine gute Frage an „Sags uns einfach“ wert. Hätte mit Zitierung der Bordsteinkanten in der LuWu, Reilstraße und Delitzscher und der Heranziehung der Verwaltungsvorschrift gern einmal die Antwort gewusst.

    #276335

    Ich weiß ehrlich gesagt nicht mehr, wo ich das mal gehört oder gelesen habe, aber meiner Erinnerung nach ist die Fläche in der Lu-Wu (und anderen Straßen ähnlicher Bauweise) mit einer Sperrfläche gleichzusetzen und ein Überfahren daher verboten. Die Adolfstraße ist in der Tat ein interessanter Sonderfall. Ich hatte kürzlich auch einen kurzen Gedanken daran, aber es als „nicht so wichtig“ schnell wieder vergessen.

    #276343

    Ganz einfache Antwort.

    Nein.

    Diese „Bordsteine“ dürfen nicht überfahren werden, zumindest nicht, um verbotenerweise in eine Seitenstraße nach links abbiegen zu wollen.
    Ausnahme wären z.B. eine eingerichtete Baustelle oder wenn irgend so ein Dödel meint, mal eben in zweiter Reihe parken zu müssen, um Brötchen zu holen oder mal zum Geldautomat zu wollen.

    An Kreuzungen, an denen abgebogen werden darf, z.B. die Ampelkreuzungen an der Willi-Lohmann-Straße bzw. an der Lessingstraße, sind diese Bordsteine „angesenkt“ auf das normale Fahrbahnniveau.

    #276350

    Das war erstmal eine These. Bekommen wir auch einen Beweis?

    #276359

    @SfK

    Nein da gibt es kein Beweis, es gilt sie StVO. Denn dieser „erhöhte“ Gleiskörper für die Straßenbahn gilt nicht als „Fahrstreifen“ für Kraftfahrzeuge, auch nicht für Radfahrer, wenn du jetzt glauben solltest, wenn die Autos da nicht fahren dürfen, aber kein Radweg vorhanden ist, fahre ich eben dort.

    Wie Binärcode bereits richtig festgestellt hat, ist der „erhöhte Gleiskörper“ gleichgesetzt mit einer Sperrfläche.

    Es gibt aber auch Sonderregelungen, z.B. dürfen Busse auch auf diesen „erhöhten Gleiskörpern“ fahren (siehe Berliner Straße, oder teilweise auch die Magistrale). Das hat den Vorteil, das am Straßenrand nicht nochmal extra Bushaltestellen eingerichtet werden müssen.
    Teilwese dürfen auch Taxi’s auf diesen „erhötehjn Gleiskörpern“ fahren. Und noch ein Vorteil haben diese, wenn ein Fahrzeug mit Sondersignal kommt, Polizei, Feuerwehr, Rettungswagen, Abschlepper. Auch diese dürfen dann den „erhöhten Gleiskörper“ benutzen.

    • Diese Antwort wurde geändert vor 7 Jahren, 3 Monaten von Xsara3112.
    #276363

    Mir ist das immer noch zu ungenau, komme aber mit der StVo nicht weiter.

    Habe aber zumindest die Rechtslage in Österreich gefunden, wo in der dortigen StVO der Begriff „selbständiger Gleiskörper“ definiert, und zwar wie folgt:

    „Selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen.“

    Ein „Selbständiger Gleiskörper“ gehört somit war zur Straße, nicht aber zur Fahrbahn. Für das Befahren eines selbständigen Gleiskörpers gilt gemäß § 8 Abs. 5 der österreichischen StVO:

    „Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dürfen selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren und dürfen sie nur an den dazu bestimmten Stellen überqueren.“

    Wo ist das Äquivalent bei uns geregelt?

    #276364

    Glaube mir, die Bordsteinkanten waren an besagten Stellen eben nie weiß.

    Richtig. In der Delitzscher kann man es aber noch ganz gut erkennen. Ich vermute man hat es dort eben nicht aus Spaß gemacht. Auch wären dann die Zeichen 209 in den Nebenstraßen der LuWu irgendwie redundant.

    In der Adolfstraße dürfte es so oder so kein Problem darstellen, denn zu Fahrbahnbegrenzungen steht da folgendes:

    a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
    b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.
    c) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.

    http://www.dvr.de/betriebe_bg/daten/stvo/anlage2.htm#a9

    #276365

    §§ 16 und 58 BOStrab geben die Antwort, aber die praktische Übung zeigt, dass Theorie und Praxis hier erheblich auseinanderliegen. Wer hat sich denn als Fußgänger schon mal überlegt, dass er abseits der Ampelübergänge in Straßen wie Reilstraße oder LuWu die Gleise nicht überqueren dürfte?
    Im Grunde verleitet die Stadt ihre Einwohner mit ihren Fördermitteltricks zu zigtausenden zu Ordnungswidrigkeiten, ohne dass diese davon wirklich Kenntnis hätten (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 BoStrab). Und scheint, wie bspw. die Adolfstraße zeigt, diese Vorschriften auch nicht so genau zu kennen oder so genau zu nehmen. Hauptsache separates Gleisbett, Hauptsache Maximalförderung.

    Ich schrieb es schon an anderer Stelle: Leidtragende dieses Ringens um Fördermittel, mittels derer klamme Kommunen unter dem Vorwand der Förderung des ÖPNV eben auch ihre maroden Straßen grundsanieren, sind Einzelne, die im Falle eines Unfalles sich dann eben ziemlich überraschend des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr ausgesetzt sehen, obwohl ihnen bestenfalls die StVO geläufig ist.

    • Diese Antwort wurde geändert vor 7 Jahren, 3 Monaten von geraldo.
    #276437

    Mir ist das immer noch zu ungenau, komme aber mit der StVo nicht weiter.

    Was ist daran zu ungenau erklärt. Soabld die Straßen eben diesen „erhöhten Gleiskörper“ oder aber sogar ein eigenes Gleisbett hat, gilt für die Straßenbahn die StVO nur noch eingeschränkt.
    Theoretisch kann/darf die Straßenbahn dannschneller fahren, als die PKW mit 50 km/h.
    Für dich als Autofahrer und auch Radfahrer gilt weiterhin die StVO, heisst „Befahren im Normalfall verboten“. Biegst du nun verbotener Weise ab über diesen „erhöhten Gleiskörper“, begehst du 1. eine Ordnungswidrigkeit und 2. eine unerlaubten Eingriff in den Bahnverkehr.

    Ursprünglich sind diese „erhöhten Gleiskörper“ dafür gedacht, das die Straßenbahn nicht in den Stau der Fahrzeuge gerät und somit „freie Fahrt“ hat. Trotzdem besteht immer noch die Möglichkeit, wenn es auf der Fahrbahn eine Behindrung gibt, dann über den „Gleiskörper“ auszuweisen, damit sich der Verkehr nicht bis ins bodenlose staut.
    Nebenbei können diesen auch Fahrzeuge mit Sondersignal verwenden um soi schneller an den Einsatzort zu gelangen. Teilweise sind diese auch als Busspur und/oder als Taxispur gekennzeichnet.

    Wenn du das jetzt immer noch nicht kapiert hast, tut es mir echt leid. Dann ist dir in dem Bereich einfach nicht mehr zu helfen. Wenn du aber mit der StVO niucht klar kommst, solltest du in Zukunft besser auf das Fahrrad verzichten und nur noch zu Fuß gehen oder längere Strecken mit Bus und Bahn fahren.

    #276438

    Ich schrieb es schon an anderer Stelle: Leidtragende dieses Ringens um Fördermittel, mittels derer klamme Kommunen unter dem Vorwand der Förderung des ÖPNV eben auch ihre maroden Straßen grundsanieren, sind Einzelne, die im Falle eines Unfalles sich dann eben ziemlich überraschend des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr ausgesetzt sehen, obwohl ihnen bestenfalls die StVO geläufig ist./quote]

    Das mag zwar aein, aber nenne mir mal einen, der z.B. hinter einem LKW warten, der auf der Fahrbahn steht und ablädt. Bleibst du dann solange dahinter stehen, bis der LKW-Fahrer fertig ist. Da fährt doch dann wohl jeder über den „erhöhten Gleiskörper“.

    Selbst in der Fahrschule wird dir gesagt, das du es dann nur unter besonderer Vorsicht machen darfst. Und ich habe auch noch keine Polizeistreife gesehen, die eine dann wegen so etwas rauszieht und eine OWi schreibt. Die würden eher den Fahrrere des Fahrzeuges „bestrafen“, das als „Hindernis“ gilt.

    #276475

    @geraldo

    Vielen Dank für Deine Mühe. Darauf wäre ich beim besten Willen nicht gekommen. Allerdings sehe ich ein Problem:

    㤠58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

    (1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Sie dürfen besondere und unabhängige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren…“

    In Satz 1 haben wir in Bezug auf meine Ausgangsfrage unter Umständen eine Tautologie bzw. einen Zirkelschluss. Ab wann soll man denn von allgemeinen Verkehrsgebrauch reden? Man könnte ja meinen, die abgesenkten Bordsteine (und die fehlenden Randmarkierungen) sind Ausdruck für das Gegebensein eines allgemeinen Verkehrsgebrauches, zum Beispiel auch für Fußgänger…

    #276489

    @geraldo

    Vielen Dank für Deine Mühe. Darauf wäre ich beim besten Willen nicht gekommen. Allerdings sehe ich ein Problem:

    㤠58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

    (1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Sie dürfen besondere und unabhängige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren…“

    In Satz 1 haben wir in Bezug auf meine Ausgangsfrage unter Umständen eine Tautologie bzw. einen Zirkelschluss. Ab wann soll man denn von allgemeinen Verkehrsgebrauch reden? Man könnte ja meinen, die abgesenkten Bordsteine (und die fehlenden Randmarkierungen) sind Ausdruck für das Gegebensein eines allgemeinen Verkehrsgebrauches, zum Beispiel auch für Fußgänger…

    Bist du echt so dämlich oder tust du nur so.

    Das (1) bezieht hier auf ein reines Gleisbett, wie man es teils in der Merseburger Straße, Gimritzer Damm, Magistrale findet. Das meint man mit „Bahnanlagen“ und diese dürfen nur an „befestigten Stellen“ überfahren bzw. betreten werden. Dafür gibt in Abständen Übergänge bzw. Überfahrten.
    Diese erhöhten Gleisklörper kann man an jedlichen Stellen betreten bzw überfahren. Befahren werden dürfen sie jedoch nur in Ausnahmefällen, da wurde hier aber schon mehrfach beschrieben wann das der Fall ist.

    #276491

    Anonym

    Wie immer findet @Philipp genau die richtigen Worte, um nicht für ein Arschloch gehalten zu werden. 🙂

    #276505

    Das (1) bezieht hier auf ein reines Gleisbett, wie man es teils in der Merseburger Straße, Gimritzer Damm, Magistrale findet. Das meint man mit „Bahnanlagen“ und diese dürfen nur an „befestigten Stellen“ überfahren bzw. betreten werden. Dafür gibt in Abständen Übergänge bzw. Überfahrten.

    Hier gehe ich noch mit, da §16 folgendes sagt:

    sind jedoch vom übrigen Verkehr durch Bordsteine, Leitplanken, Hecken, Baumreihen oder andere ortsfeste Hindernisse getrennt.

    Eine abgesenkte Bordsteinkante dürfte sicher kein ortsfestes Hindernis darstellen.

    Diese erhöhten Gleisklörper kann man an jedlichen Stellen betreten bzw überfahren. Befahren werden dürfen sie jedoch nur in Ausnahmefällen, da wurde hier aber schon mehrfach beschrieben wann das der Fall ist.

    Überfahren soll gehen und Befahren nicht? Wie gesagt, die extra Markierungen (z.B. Delitzscher) würden somit garkeinen Sinn ergeben.

    #276507

    @nix idee

    ich meinte es so, das jedliches „überfahren“ eigentlich verboten ist im Sinne“ der StVO. Dabei meinte ich mit den einzellnen Stichpunkten foigendes, wobei das „befahren“ ja in Ausnahmfällen gestattet ist.

    mit „überfahren“ soll das verbotswidrige Abbiegen gemeint sein, als z.B. wer aus der Lu-Wu nach links in die Uhlandstraße fahren will oder von der Magdeburger Str. nach links in die Halberstädter Straße.

    mit „befahren“ gegemeint, wenn man z.B. auf Grund eines Hindernises (parkendes Auto, Baustelle, Unfallstelle, etc.) auf diesen Gleiskörper ausweisen muss.

    #276525

    mit „überfahren“ soll das verbotswidrige Abbiegen gemeint sein, als z.B. wer aus der Lu-Wu nach links in die Uhlandstraße fahren will oder von der Magdeburger Str. nach links in die Halberstädter Straße.

    Das wird aber in der LuWu z.B. m.E. nur durch den Pfeil (Verkehrszeichen 209) unterbunden.

    #276532

    Das ist zwar richtig, aber ich meinte das Linksabbiegen von der Lu-Wu in die Seitenstraßen, da steht nirgends an der Lu-Wu ein Zeichen.
    Da ergibt sich das Verbot durch den erhöhten Gleiskörper.

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