„Kulturwerbung“: Verwaltungsgericht bestätigt Oberbürgermeister

14. Juni 2016 | Politik | Keine Kommentare

Das Verwaltungsgericht Halle hat in seiner heutigen Sitzung die Klage des Stadtrats in Sachen „Kulturwerbung“ abgewiesen und damit die Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters und des Landesverwaltungsamtes im Wesentlichen bestätigt.

Dem Rechtsstreit lag ein von der Mitbürgerfraktion initiierter Antrag des Stadtrats zugrunde, wodurch die Stadtverwaltung aufgefordert wurde, zu prüfen, ob in den Verwaltungsräumlichkeiten mit Publikusmsverkehr Monitore aufgestellt werden können, auf denen Halles öffentliche Kultureinrichtungen die Möglichkeit erhalten, für sich zu werben. Oberbürgermeister Wiegand hatte damals den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er greife in seine Entscheidungsbefugnisse ein. Das Thema falle in die Kompetenz des OB und nicht des Stadtrates. Auf den Widerspruch des OB gegen das Votum des Stadtrats für den o.g. Antrag schloss sich das Landesverwaltungsamt der Meinung des Hauptverwaltungsbeamten an.

Das Gericht hat sich heute mit dem Wortlaut des Stadtratsbeschlusses intensiv
auseinandergesetzt und den Beschluss im Ergebnis für unzulässig befunden.

Nach der Auffassung des Gerichts steht dem OB das Bestimmungsrecht über die Ausgestaltung der Räumlichkeiten der Stadtverwaltung zu. Dieses Recht werde durch den in Frage stehenden Beschluss des Stadtrats verletzt, so das Gericht. Denn der Beschluss lege seinem Wortlaut nach verbindlich fest, dass Monitore mit Kulturwerbung aufzustellen seien. Lediglich bezüglich der Umsetzungsmodalitäten (Anzahl der Monitore, Aufstellungsorte pp.) verbliebe der Stadtverwaltung noch Entscheidungs und Ermessensspielraum. Dadurch wird die Grundentscheidung (ob Monitore überhaupt aufzustellen sind) dem nach dem sachsen-anhaltinischen Kommunalverfassungsgesetz zuständigen Oberbürgermeister vorenthalten und durch
den dafür unzuständigen Stadtrat getroffen.

Interessant ist jedoch, dass das Gericht signalisierte, dass es grundsätzlich
für zulässig erachtet, wenn der Stadtrat auch in Themen, die in den
Kompetenzenbereich des OB fallen, Anregungen oder Wünsche beschließt. Diese
müssten aber im Beschlusswortlaut als solche ausreichend kenntlich gemacht
werden. Dies hatte OB Wiegand bisher anders gesehen.

Print Friendly, PDF & Email

Kommentar schreiben