Entscheidung zu Untreueverfahren gegen Bernd Wiegand heute gegen 14 h erwartet.

24. Mai 2016 | Politik | 3 Kommentare

Worum es geht:

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Halle zu entscheiden, mit der diese sich gegen den Freispruch des amtierenden Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil des Vermögens der Stadt Halle als Anstellungskörperschaft dreier durch ihn eingestellter städtischer Bediensteter wendet.

Verkündungstermin 24. Mai 2016 (vorher: Hauptverhandlungstermin am 17. März 2016), 14.00 Uhr, in Sachen 4 StR 440/15 (Freispruch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue)
24.05.2016

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last, mit drei Personen, die ihn bereits in der Vergangenheit bei seiner kommunalpolitischen Arbeit unterstützt hatten und denen er deshalb in besonderem Maße vertraute, bei seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister am 1. Dezember 2012 Arbeitsverträge – für Tätigkeiten als Büroleiter/Büroleiterin (Entgeltgruppe 15 nach Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD VKA) bzw. als Referent/Referentin (Entgeltgruppe 13 bzw. 14) – unter Umgehung geltender Vorschriften über die Ausschreibung derartiger Dienstposten mit einer jeweils tariflich zu hohen Einstufung abgeschlossen zu haben. Der Stadt Halle sei dadurch ein vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommener Gefährdungsschaden in Höhe von insgesamt mindestens 290.000 € entstanden. Er habe damit unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger den Tatbestand der Untreue erfüllt. Die die Strafbarkeit begründende Pflichtverletzung des Angeklagten liege in der unter Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) vorgenommenen Zuordnung der drei Beschäftigten zur fünften der insgesamt sechs zur Verfügung stehenden Stufen in der jeweiligen Entgeltgruppe.

Nach der Auffassung des Landgerichts bewegte sich die Gehalts¬eingruppierung der drei Mitarbeiter hingegen im tariflich vorgegebenen Rahmen. Zwar wäre, so das Landgericht, für die drei Mitarbeiter auch die nächst niedrigere Gehaltsstufe in Betracht gekommen, wodurch insgesamt mindestens 38.000 € weniger an Gehaltskosten angefallen wären. Insoweit stehe dem Angeklagten jedoch bei einem zu seinen Gunsten angenommenen Personalgewinnungsbedarf im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) ein Ermessensspielraum bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu. Es sei nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachzuweisen, dass sich der Angeklagte bei seiner Entscheidung zur Eingruppierung der drei Mitarbeiter maßgeblich auf sachfremde Gesichtspunkte gestützt und damit im Sinne des Untreuetatbestandes pflichtwidrig gehandelt habe. Diese Erwägungen beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. “
(Quelle. BGH Karlsruhe)

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